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Bestimmung des Landesrechts die Gemeinde als solche
in der Lage ist, kraft ihres kommunalen Besteuerungsrechtes die
Adjazenten zu Trottoirbeiträgen heranzuziehen.
Diese Frage führt nun auf die lebhafte Kontroverse betreffs
der Gültigkeit einiger hierher gehöriger älterer französischer
Vorschriften, nämlich des Gesetzes vom 11. Frimaire VII (1. Dez.
1798) und des hierauf basierenden Staatsratsgutachten vom
25. März 1807. Es zeigt sich hier, dass die oben erörterte
Frage der Bedeutung des $ 366 Ziff. 10 RStGB. von grosser
Wichtigkeit ist und nicht mit ein paar Worten abgetan werden
kann. Denn wären die betr. Polizeiverordnungen durch diese
reichsrechtliche Vorschrift gestützt, dann wäre die ganze Kontro-
verse bezüglich der im Landesrecht wurzelnden französischen
Rechtsvorschriften bedeutungslos; Reichsrecht bricht Landesrecht.
Bei der Prüfung der Gültigkeit dieser älteren französischen
Vorschriften ist vor allem zu untersuchen, ob das Gesetz vom
11. Frimaire VII im Gebiete des pfälzischen Rechts Gesetzes-
kraft erlangte. Die Frage ist zu bejahen, denn es ist in der
sog. Rudlerschen Sammlung enthalten °!,
Ob das Frimaire-Gesetz noch heute in der Pfalz zu Recht
besteht, ist davon abhängig,
1) ob es im Zeitpunkt der Abtrennung der Pfalz von Frank-
9 Vergl. Bd. XVII S. 100-136. — Der nach der Okkupation der Pfalz
durch die Franzosen für die eroberten Länder eingesetzte Regierungskon-
missar Rudler und dessen Nachfolger haben die französischen Gesetze, so-
weit sie Anwendung finden sollten, in einer Sammlung publiziert. (S. GEIB,
Handbuch für die Gemeindebehörden der Pfalz, Bd. 18.2#f.). Allenach
der definitiven Vereinigung der 4 rheinischen Departemente mit
Frankreich (1. Vendemiaire XI = 28. Sept. 1802) erlassenen Gesetze und
Verordnungen waren ohne weiteres für diese Departemente, wie für das
übrige Frankreich rechtsverbindlich. Allein alle vor der definitiven Ver-
einigung erlassenen französischen Gesetze und Verordnungen haben nur
insoweit in der Pfalz Rechtskraft, als sie ausdrücklich publiziert sind.
Das Gesetz vom 11. Frimaire VII ist also für das pfälzische Rechtsgebiet
durch Aufnahme in die Rudlersche Sammlung Gesetz geworden.