Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 552 — 
Bestimmung des Landesrechts die Gemeinde als solche 
in der Lage ist, kraft ihres kommunalen Besteuerungsrechtes die 
Adjazenten zu Trottoirbeiträgen heranzuziehen. 
Diese Frage führt nun auf die lebhafte Kontroverse betreffs 
der Gültigkeit einiger hierher gehöriger älterer französischer 
Vorschriften, nämlich des Gesetzes vom 11. Frimaire VII (1. Dez. 
1798) und des hierauf basierenden Staatsratsgutachten vom 
25. März 1807. Es zeigt sich hier, dass die oben erörterte 
Frage der Bedeutung des $ 366 Ziff. 10 RStGB. von grosser 
Wichtigkeit ist und nicht mit ein paar Worten abgetan werden 
kann. Denn wären die betr. Polizeiverordnungen durch diese 
reichsrechtliche Vorschrift gestützt, dann wäre die ganze Kontro- 
verse bezüglich der im Landesrecht wurzelnden französischen 
Rechtsvorschriften bedeutungslos; Reichsrecht bricht Landesrecht. 
Bei der Prüfung der Gültigkeit dieser älteren französischen 
Vorschriften ist vor allem zu untersuchen, ob das Gesetz vom 
11. Frimaire VII im Gebiete des pfälzischen Rechts Gesetzes- 
kraft erlangte. Die Frage ist zu bejahen, denn es ist in der 
sog. Rudlerschen Sammlung enthalten °!, 
Ob das Frimaire-Gesetz noch heute in der Pfalz zu Recht 
besteht, ist davon abhängig, 
1) ob es im Zeitpunkt der Abtrennung der Pfalz von Frank- 
9 Vergl. Bd. XVII S. 100-136. — Der nach der Okkupation der Pfalz 
durch die Franzosen für die eroberten Länder eingesetzte Regierungskon- 
missar Rudler und dessen Nachfolger haben die französischen Gesetze, so- 
weit sie Anwendung finden sollten, in einer Sammlung publiziert. (S. GEIB, 
Handbuch für die Gemeindebehörden der Pfalz, Bd. 18.2#f.). Allenach 
der definitiven Vereinigung der 4 rheinischen Departemente mit 
Frankreich (1. Vendemiaire XI = 28. Sept. 1802) erlassenen Gesetze und 
Verordnungen waren ohne weiteres für diese Departemente, wie für das 
übrige Frankreich rechtsverbindlich. Allein alle vor der definitiven Ver- 
einigung erlassenen französischen Gesetze und Verordnungen haben nur 
insoweit in der Pfalz Rechtskraft, als sie ausdrücklich publiziert sind. 
Das Gesetz vom 11. Frimaire VII ist also für das pfälzische Rechtsgebiet 
durch Aufnahme in die Rudlersche Sammlung Gesetz geworden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.