Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Nichtbestehen des Rechts auf Rechtsänderung feststellt (S. 4). 
Das ist richtig für die Abweisung der Klage auf Ehescheidung 
wegen Ehebruchs und zwar deshalb, weil es hier einen Anspruch 
auf die Rechtsänderung gibt. Falsch ist aber, wenn HELLWIG 
meint: überall, wo eine Klage auf Rechtsänderung abgewiesen 
wird, werde zugleich das Nichtbestehen eines Rechts auf Rechts- 
änderung festgestellt. Das ist überall da nicht der Fall, wo mit 
der Klage ein solches Recht gar nicht geltend gemacht werden 
konnte und nicht geltend gemacht worden ist, weil es nach Lage 
des Gesetzes ein solches Recht nicht gibt. Da ist also auch nichts 
festzustellen. Wir haben im Verwaltungsrechte zahlreiche obrig- 
keitliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Verleihungen, die durch 
Verfügung erteilt werden nach freiem Ermessen der Zweckmässig- 
keit und des öffentlichen Interesses. Ansiedelungsgenehmigungen, 
Wasserstauverleihungen, Wandergewerbescheine für Ausländer 
(„kann“ erteilt werden) und sonst gar mancherlei polizeiliche 
Erlaubnisse €. Das bedeutet dann überall die Verneinung eines 
Rechtes auf die Gewährung. Das wird auch nicht anders, wenn 
das von der Verwaltungsbehörde abgewiesene Gesuch im Wege 
der Verwaltungsklage an ein Verwaltungsgericht gebracht werden 
  
65 Eine grosse Reihe solcher Verfügungen mit freiem Ermessen, die 
nach Preussischem Rechte in die Form der Verwaltungsrechtspflege gebracht 
werden können, findet sich aufgezählt bei O. MUELLER, Begriff der Ver- 
waltungsrechtspflege S. 11 fl. — Wir wollen als besonders einleuchtendes 
Beispiel nur hervorheben den Fall der Schankwirtschaftserlaubnis, die ver- 
weigert werden kann: wegen Besorgnis des Missbrauchs, weil das Lokal den 
polizeilichen Anforderungen nicht genügt, weil ein Bedürfnis nicht besteht 
(Gew.-O. 8 33). Wie sehr hier freies Ermessen in Frage ist, wird von 
OÖ. MUELLER a.a.0. S. 19 ff. treffend ausgeführt. — Erwähnt sei hier noch 
eine öfters zitierte Abhandlung in FıscHErs Ztschft. III S. 149 ff., bloss des- 
halb, weil sie beweist, was auf diesem Gebiete alles möglich ist. Der Ver- 
fasser spricht nämlich den Urteilen der Verwaltungsgerichte die Rechtskraft 
überhaupt ab. Warum? „Weil er (der Spruch des Verwaltungsgerichts) 
nur deklarativen Charakter hat, d.h. nur ausspricht, welche der gegen- 
wärtigen Rechtsnormen und in welcher Weise dieselbe auf das streitige 
Rechtsverhältnis Anwendung findet.“ Alles falsch!
	        
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