— 47 —
Nichtbestehen des Rechts auf Rechtsänderung feststellt (S. 4).
Das ist richtig für die Abweisung der Klage auf Ehescheidung
wegen Ehebruchs und zwar deshalb, weil es hier einen Anspruch
auf die Rechtsänderung gibt. Falsch ist aber, wenn HELLWIG
meint: überall, wo eine Klage auf Rechtsänderung abgewiesen
wird, werde zugleich das Nichtbestehen eines Rechts auf Rechts-
änderung festgestellt. Das ist überall da nicht der Fall, wo mit
der Klage ein solches Recht gar nicht geltend gemacht werden
konnte und nicht geltend gemacht worden ist, weil es nach Lage
des Gesetzes ein solches Recht nicht gibt. Da ist also auch nichts
festzustellen. Wir haben im Verwaltungsrechte zahlreiche obrig-
keitliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Verleihungen, die durch
Verfügung erteilt werden nach freiem Ermessen der Zweckmässig-
keit und des öffentlichen Interesses. Ansiedelungsgenehmigungen,
Wasserstauverleihungen, Wandergewerbescheine für Ausländer
(„kann“ erteilt werden) und sonst gar mancherlei polizeiliche
Erlaubnisse €. Das bedeutet dann überall die Verneinung eines
Rechtes auf die Gewährung. Das wird auch nicht anders, wenn
das von der Verwaltungsbehörde abgewiesene Gesuch im Wege
der Verwaltungsklage an ein Verwaltungsgericht gebracht werden
65 Eine grosse Reihe solcher Verfügungen mit freiem Ermessen, die
nach Preussischem Rechte in die Form der Verwaltungsrechtspflege gebracht
werden können, findet sich aufgezählt bei O. MUELLER, Begriff der Ver-
waltungsrechtspflege S. 11 fl. — Wir wollen als besonders einleuchtendes
Beispiel nur hervorheben den Fall der Schankwirtschaftserlaubnis, die ver-
weigert werden kann: wegen Besorgnis des Missbrauchs, weil das Lokal den
polizeilichen Anforderungen nicht genügt, weil ein Bedürfnis nicht besteht
(Gew.-O. 8 33). Wie sehr hier freies Ermessen in Frage ist, wird von
OÖ. MUELLER a.a.0. S. 19 ff. treffend ausgeführt. — Erwähnt sei hier noch
eine öfters zitierte Abhandlung in FıscHErs Ztschft. III S. 149 ff., bloss des-
halb, weil sie beweist, was auf diesem Gebiete alles möglich ist. Der Ver-
fasser spricht nämlich den Urteilen der Verwaltungsgerichte die Rechtskraft
überhaupt ab. Warum? „Weil er (der Spruch des Verwaltungsgerichts)
nur deklarativen Charakter hat, d.h. nur ausspricht, welche der gegen-
wärtigen Rechtsnormen und in welcher Weise dieselbe auf das streitige
Rechtsverhältnis Anwendung findet.“ Alles falsch!