Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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gesetze vom 20. Juli 1837, Art. 17 dessen Gesetzeskraft aus- 
drücklich bestätigt 1%, 
Dagegen ist die Frage, ob das Frimaire-Gesetz in Verbin- 
dung mit dem Staatsratsgutachten für das pfälzische Rechts- 
gebiet noch von Bedeutung ist, keineswegs in hinreichender Weise 
geklärt. 
Das mehrerwähnte Urteil des Oberlandesgerichts München 
v. 14. Mai 1886 !0 nimmt an, dass das Frimaire-Gesetz, soweit 
es die Verpflichtung der Gemeinden zur Pflasterung der Orts- 
strassen statuiert, neben der Gemeindeordnung noch 
zu Recht besteht. Schon früher war von der Kreisregierung der 
Pfalz !% das Staatsratsgutachten von 1807 als Rechtsquelle heran- 
gezogen worden. Auch die Strafkammer des Landgerichts 
Frankenthal hat in ihrem Urteil vom 20. Sept. 1898109 sich 
dieser Ueberzeugung angeschlossen, wenigstens wird dort ausge- 
sprochen, dass die von anderer Seite gegen das Fortbestehen 
dieser älteren Vorschriften angeführten Gründe wenig über- 
zeugend seien. 
In einer neueren Entscheidung hat die Kreisregierung der 
Pfalz abermals die Rechtskraft des Staatsratsgutachtens nachzu- 
weisen versucht !%, 
101 S, Eintsch. des preuss. OberVerw.Gerichts Bd. 47 S. 252. 
102 Entsch. des Oberlandesger. München, Sammlungen Bd. IV S. 81 fi. 
108 Eintsch. v. 25. Febr. 1876, bestätigt durch Entsch. des kgl. Staats- 
ministeriums d. J. v. 7. Juli 1876; s. Blätter f. adm. Praxis Bd. 48 S. 371. 
10% Publiziert von SEYDEL, Blätter f. adnı. Praxis. Bd. 48 8. 375. 
105 Entsch. des verwaltungsrechtl. Senats der Kreisregierung für die 
Pfalz, Kammer d. J. v. 28. Febr. 1897, s. Blätter f. adm. Praxis Bd. 48 
S. 361 ff. — Neuerdings hat sich auch das preuss. OberVerw.Gericht mit 
dieser Frage beschäftigt und kommt zu dem Ergebnis, dass das Staatsrats- 
gutachten in der Rheinprovinz noch heute Rechtskraft besitzt. Natürlich 
liegen die Verhältnisse für das rheinpreussisch-französische Rechtsgebiet 
anders, als für die Pfalz, allein in mancher Beziehung sind die beiden Ent- 
scheidungen des OberVerw.Gerichts (v. 6. Februar 1905 und 26. Juni 1905, 
Entscheid. Bd. 47 S. 248 ff.) doch analog anwendbar. Siehe GERMERS- 
HAUSEN Bd. I 8.338. — Vergl. auch Urteil des Landger. Aachen v. 11. Juli 
1894, Blätter f. adm. Praxis Bd. 45 8. 31.
	        
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