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In der Literatur hat sich zuerst MEpıcus !"%, und nach ihm
insbesondere WAnD !9 für die Gültigkeit der beiden französischen
Rechtsquellen in entschiedener Weise ausgesprochen. WaAnD hat
seinen Standpunkt auch in seinem Kommentar zur Gem.O. 1%
unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte des Art. 29 der
Gem.O. eingehend begründet. RUFER !0 kommt in seiner kleinen,
bereits oben zitierten Schrift ebenfalls zu dem Resultat, dass
das Gesetz vom 11. frimaire VII, sowie das Staatsratsgutachten
vom 25. März 1807 in der Pfalz in ungeschwächter Kraft fort-
bestehen.
Dagegen hat SEYDEL bereits in der 1. Auflage seines Bay-
rischen Staatsrechts !!° die Meinung vertreten, dass diese älteren
französischen Bestimmungen in ihrer Anwendung auf die Ge-
meindewege ihre Gültigkeit verloren haben. Mit dieser Behaup-
tung, die er auch an anderer Stelle vertreten hat !!!, ist SEYDEL
lange Zeit ganz vereinzelt geblieben. Erst in neuerer Zeit hat
sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
1. April 1898 !12 unter eingehender Begründung ausdrücklich zum
SEYDELschen Standpunkt bekannt.
Zum besseren Verständnis der Streitfrage ist hier voraus-
zuschicken, dass die Gem.O. für die Pfalz vom 29. April 1869
108 MEDICUS, Gemeindeordnung für die Pfalz S. 83 II.
107 WanD, 8. 390 ff.
18 WAnD, Die Gem.O. für die Pfalz, 2. Aufl, 1894 S. 227/29.
1009 RUFER, a. a. O. S. 37.
110 SEYDEL, Bayrisches Staatsrecht 1. Aufl. Bd. V S. 509, Note 5, so-
dann in der 2. Aufl. Bd. IIL S. 311, Note 17.
11l SEYDEL, Blätter f. adm. Praxis, Bd. 47 S. 355, Bd. 48 S, 360/61.
1132 Fintsch. des bayr. Verwalt.Ger.Hofs, Sammlung Bd. 19 S, 177 f, —
Diesen Ausführungen hat sich auch der Staatsanwalt der Strafkammer des
Landger. Frankenthal in der Verhandlung vom 20. Sept. 1898 unter Ver-
werfung der seitherigen Praxis angeschlossen. Die von SEYDEL mit Recht
- als wissenschaftlich bedeutsam bezeichneten Ausführungen des Staatsanwalts
sind veröffentlicht in Blätter f. adm. Praxis Bd. 49 S. 150, vergl. dagegen
die Urteilsbegründung in Blätter f. adm. Praxis Bd. 48 8. 376.