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sowie aus den seit der Vereinigung der Pfalz mit Bayern er-
lassenen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften zusammenge-
setzt ist.“
Die notwendige Aenderung der durch die französische Gesetz-
gebung geschaffenen Unterlagen kann jedoch „nurim Sinne
der in den Landesteilen diesseits des Rheins
bereitserprobten und der deutschen Auffassung
des Gemeindewesens entsprechenden Prinzi-
pien erfolgen!!, so dass hiernach die Aufstellung einer
gleichförmigen Gemeindeordnung für das gesamte Staatsgebiet
ermöglicht und veranlasst ist“.
Bei den Verhandlungen über die für das gesamte König-
reich berechnete Gemeindeordnung, ergab sich jedoch, dass die
geplante Unifizierung der Gemeindegesetzgebung nicht in vollem
Umfang durchzuführen war !!%. Daher wurde durch den Antrag
der Abgeordneten Kolb und Soyer der Entwurf einer Gemeinde-
ordnung für die Pfalz eingebracht ?%. Es kann hier aber gar
nicht genug hervorgehoben werden, dass bei der pfälzischen
Gemeindeordnung nur dort von den Grundsätzen der rechts-
rheinischen Gemeindeordnung abgewichen werden sollte, wo
118 Aus dieser in den Motiven enthaltenen Stelle geht ganz unzweifel-
haft hervor, dass — was SEYDEL, allerdings in anderem Zusammenhang
ausführt — die Rechtsauslegung im Zweifel aus dem Geiste des bayrischen
und deutschen Rechts, nicht aus dem Geiste des französischen Rechts zu
folgern hat. Vergl. SeypEL, Bayr. Staatsrecht 2. Aufl, Bd. III: „Das
Wegerecht der Pfalz“ S. 310.
118 So z. B. wurde der Antrag KoLs, der die Ausdehnung der in der
Pfalz bestehenden Freizügigkeit auf das ganze Königreich bezweckte, von
sämtlichen rechtsrhein. Abgeordneten abgelehnt (vergl. MEpIcUS, S. 5).
Auch konnte man sich nicht entschliessen, einige andere, in der pfälzischen
Gemeindegesetzgebung erprobte Vorzüge für das rechtsrheinische Bayern
anzunehmen. Es war dies besonders die erleichterte Niederlassung und
Erlangung des Bürgerrechts, sowie die Ausübung der Gemeindeverwaltung
auch in den Städten durch ein einziges Kollegium.
120 Kammerverhandlungen von 1866/69, 1. Abteilung, Beilagen-Band
S. 393 ff.