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überwiegende und spezielle Verhältnisse dazu
zwangen”,
Was nun die Entstehungsgeschichte des in Frage gezogenen
Art. 29 der pfälz. Gem.O. betrifft 1??, so ist hervorzuheben, dass
er — soweit er für unsere Frage in Betracht kommt, — ganz
gleichlautend aus dem analogen Artikel der rechtsrheinischen
Gem.O. herübergenommen wurde.
Dieser Artikel 2° (jetzt als Art. 38 der rechtsrheinischen
(Grem.O. bezeichnet) war im Regierungsentwurf nicht vorgesehen.
Der Entwurf enthielt nur die aus dem revidierten Gemeinde-
Edikt des rechtsrheinischen Bayern übernommene Bestimmung: ...
„als einzelne Körperschaften haben sie (nämlich die Gemeinden)
alles dasjenige zu leisten, was zur Erreichung ihres gemeind-
lichen Zweckes erforderlich ist“. Da man jedoch eine Aufzäh-
lung der gemeindlichen Obliegenheiten — insbesondere gegen-
über dem Einschreiten der Verwaltungsbehörden — für zweck-
mässig erachtete, schlug der Referent, Prof. EDEL in 1. Lesung
folgende Fassung des Art. 129 Abs. 2 vor 1%:
„Ausser den in sonstigen Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes oder in besonderen Gesetzen und gesetzmässigen Ver-
ordnungen festgestellten Verpflichtungen gehört zu den Obliegen-
heiten der Gemeinde... .. die Sorge für Unterhaltung und
Reinlichkeit der Ortsstrassen ..... etc.“
In 2. Lesung wurde dieser Passus von Art. 129 Abs. 2
herübergenommen als Art. 33.
121 Kammerverhandl, Stenographische Berichte Bd. V 8. 9.
122 Vergl. Wann, Gem.O. 2. Aufl, S. 227 ff, sowie Entsch. des Verw.-
Gerichtshofs Bd. 19 S. 182 ff.
138 Nämlich Art. 129 Abs. 2 nach der 1. Lesung, in 2. Lesung = Art. 33
der rechtsrhein. Gem.O., nach den Ausschussbeschlüssen 2. Lesung als
Art. 39, bezeichnet. Vergl. Kammerverhandlungen 1867/69. Protokolle der
Sitzungen des Ausschusses 8. 625, ferner: 1866/69 I. Abteilung, Beilagen-
Band 8, 432.
124 Vergl. Kammerverhandl. 1867/69, Protokolle 8. 625.
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 4. 38