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gesetzgebung der Begriff des Herkommens als Quelle des öffent-
lichen Rechts schlechthinausgeschlossenist!®, Bei
der Beratung des von den Abgeordneten Kolb und Soyer ein-
gebrachten Entwurfs führte der k. Staatsminister d. I. aus, man
habe in der Kommission in Speyer !3° übereinstimmend erklärt,
dass nach den pfälzischen Rechtsverhältnissen der Begriff
des Herkommens nicht bestehe und daher auch im
Falle seiner Anerkennung in der Gem.O. zu den eigentümlichsten
Folgen führen würde !?!,
Aus diesem Grunde kann seit dem Inkraft-
treten der Gem.O. für die Pfalz das Staatsrats-
gutachten vom 25. März 1807 als Quelle des
öffentlichen Rechts gegenüber der gemeind-
lichen Verpflichtung zur Unterhaltung der
OÖrtsstrassen nicht mehr inBetracht kommen '3%,
122 Vergl. SEYDEL, Bayr. Staatsrecht, 2. Aufl. Bd. II 637 Note 94, Bd. Il,
623 Note 7, Geis, Handbuch, 3. Aufl. 1899 S. 261 Note 2.
180 Dieselbe tagte vom 19.—22. Okt. 1868 und beriet über den Entwurf
einer pfälz. Gem.O., bevor derselbe gemäss dem Antrag Kolb und v. Soyer
dem Landtag vorgelegt wurde. Das Protokoll dieser Sitzung ist nicht
veröffentlicht und wird bei den Akten des Staatsmin. d. I. handschrift-
lich verwahrt. Der Einblick ist mir in dankenswerter Weise gestattet
worden, doch waren weitere Anhaltspunkte für die vorliegende Frage daraus
nicht ersichtlich.
131 S, Kammerverhdl. 1867/69 I. Abt. Prot. d. Sitz. d. Ausschusses S. 684.
1832 Vorgl. hierzu folgenden interessanten, analogen Fall: Art. 31 des
Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt
hatte ausdrücklich das Herkommen als Rechtsquelle bezeichnet. Dagegen
hat der Verwaltungsgerichtshof (Entsch. Bd. 14 S. 356) mit Recht ent-
schieden, dass diese Rechtsquelle, obwohl sie durch das 1 Jahr vorher-
gegangene Gesetz ausdrücklich bezeichnet wurde, durch die Gem.O.
für die Pfalz beseitigt ist. (Vergl. in diesem Sinn auch SEYDEL, Bd. II
$. 638 Note 108.) — Ueber das Herkommen in Angelegenheiten des öffent-
lichen Rechts, für welche durch die Gem.O. ein neuer Rechtsboden ge-
schaffen wurde, vergl. auch Verw.Ger.Hof Entsch. V S. 210: Ein Entstehungs-
grund für Rechte und Pflichten kann nur dann anerkannt werden, wenn
das Gesetz (nämlich die Gem.O. welche diesen neuen Rechtsboden schafft).
es ausdrücklich zulässt.