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Dass man durch diesen Passus des Art. 44 Abs. 2 die
Gemeinden soweit ermächtigen wollte, ist höchst unwahrschein-
lich. Jedenfalls hat sich EDEL stets kategorisch gegen eine
solche den Gemeinden zustehende Ermächtigung ausgesprochen
und erklärt, dass dadurch die Gem.O. verletzt würde '58,
ReHnm hat s. Zt. den Versuch gemacht, die erlassenen Polizei-
verordnungen durch Gewohnheitsrecht zu stützen !°. Allein diese
Anschauung ist unvereinbar mit dem Grundsatz der Spezial-
delegation, der das bayrische PolStGB. beherrscht. SEYDEL hat
es — in anderem Zusammenhange — als höchst unwahrschein-
lich bezeichnet, dass es die Absicht des PolStGB. sein sollte,
anstelle der scharfen Umgrenzung, die der Begriff „Polizei“ ent-
hält, ein „nebelhaftes Gewohnheitsrecht“ zu setzen !"°.
Im übrigen sind die bei den Rechtsverhältnissen in der Pfalz
erwähnten gesetzlichen Bestimmungen hier in Betracht zu ziehen,
wie denn auch die meisten der dort zitierten Erkenntnisse dem
(tebiete des rechtsrheinischen Bayern entnommen sind.
Ü. Preussen.
Für das preussische Recht hat man die gesetzliche Er-
mächtigung, die Adjazenten zur Unterhaltung des Trottoirs
heranzuziehen, in $ 81, I, 8 Allg. Landrecht finden wollen. Der-
selbe lautet:
„Uebrigens aber kann jeder Hauseigentümer den sog. Bürger-
steig, soweit er das Steinpflaster zu unterhalten hat,......
nutzen“.
158 EDEL, a. a. OÖ. S. 166.
16 ReHM, Hırras Annalen v. 1895 S. 61 ff. findet als Stütze eine
gewohnheitsrechtliche Norm, welche sich durch eine in dieser Richtung er-
folgte, wenn auch nicht ausnahmslose, so doch stetige Rechtsprechung ge-
bildet habe. Der Gültigkeit dieses Gewohnheitsrechtes schadet es nach
REHM nichts, dass die Grundlage dieser stetigen Rechtsprechung eine irr-
tümliche Gesetzesauslegung war.
160 SpyDEL, Blätter f. a. Praxis Bd. 48 S. 195.
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 4. 39