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Bildung von Observanzen auf dem Gebiete des Wegerechts durch
das Gesetz vom 11. frimaire VII (11. Dez. 1798) für die Zeit
nach Erlass dieses Gesetzes ausgeschlossen 1%. Die Pflicht zur
Unterhaltung der Trottoirs obliegt den Gemeinden. Allein auf
Grund des noch in Geltung stehenden Staatsratsgutachtens vom
25. März 1807 können die Adjazenten zur Pflasterung des Trot-
toirs noch jetzt herangezogen werden, falls eine dahingehende
Observanz, die bereits vor 1798 bestand, nachgewiesen wird.
Man sieht also, die Rechtslage ist auch in Preussen nicht
so klar, wie man das zuweilen anzunehmen scheint.
D. Württemberg.
Im Gegensatz zu Preussen und Bayern existiert in Württem-
berg ein präziser Rechtssatz, der den Polizeibehörden die gesetz-
liche Ermächtigung gibt, die Anlieger zur Unterhaltung der
Trottoirs heranzuziehen.
Der Art. 15 Absatz 2 der „Neuen Allg. Bauordnung vom
6. Oktober 1872 bestimmt nämlich:
„Ueber sonstige Verbindlichkeiten der Besitzer von an die
Ortsstrassen angrenzenden Gebäuden und Grundstücken hinsicht-
lich der Ortsstrassen und Nebenwege, sowie der Vorgärtchen kann
durch Ortsbaustatut Bestimmung getroffen werden“.
Kraft dieser gesetzlichen Bestimmung können die Anlieger
durch Ortsbaustatut zur Unterhaltung der Trottoirs beigezogen
werden 16, Die württembergische Praxis hat angenommen, dass
die Adjazenten sogar bei solchen Strassen, die wegen ihrer Steil-
heit gar nicht befahren werden können, also gar keine Fahrbahn
besitzen, zur Unterhaltung staffelförmiger Trottoirs angehalten
werden können !%°,
165 Vergl. die bereits früher zitierten Entscheidungen des Oberverw.-
Gerichts in Bd. 47 S. 248 ff.
186 Vergl. K. Gorz, Die Verwaltungsrechtspflege in Württ. 1902 S. 397.
ScHüz, Neue Allg. Bauordnung, 2. Aufl. Stuttgart 1873 S. 230 Note 10.
17 Eintsch. des Minist. d. I v. 6. Nov. 1891, s. Minist. Amtsblatt v. 1891
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