— 52 —
Natürlich ist vom Standpunkt des geltenden Rechts gegen
die polizeiliche Auferlegung von Trottoirbeiträgen nichts
einzuwenden. Aber es bleibt auch hier zu beachten, dass die
Unterhaltung des Trottoirs, eines Teiles der Strasse mit Polizei
gar nichts zu tun hat, wie bereits oben im 1. Kapitel ausge-
führt wurde. Der Gesetzgeber hat eben s. Zt. die Schranken,
welche nach heutigen wissenschaftlichen Begriffen der polizei-
lichen Gewalt gesteckt sind, durchbrochen.
Daraus erklärt sich auch die Eigentümlichkeit, dass die
Erfüllung der Verpflichtung des Adjazenten, das Trottoir zu
unterhalten, nicht im ordentlichen Verwaltungsrechtsweg, sondern
durch polizeilichen Zwang zu erwirken ist !68,
IV. Die innere Berechtigung der Erhebung von Trottoir-
beiträgen.
Das vorige Kapitel war der Untersuchung gewidmet, wie
sich das geltende Recht zur Frage der Erhebung von Trottoir-
beiträgen verhält. Anders liegt nun die Frage, wenn man unter-
sucht, ob nicht innere Gründe dafür sprechen, den Adjazenten
eine derartige Auflage zu machen. Denn wenn den Adjazenten
aus der Instandhaltung des Trottoirs erhebliche rechtliche oder
tatsächliche Vorteile erwachsen, dann kann es keinem Zweifel
unterliegen, dass es gerechtfertigt ist, sie auch zu den Kosten
heranzuziehen.
Bei der äusseren Aehnlichkeit der Trottoirbeiträge mit den
Strassenbeiträgen liegt es nahe, für ihre Berechtigung dieselben
Grundsätze geltend zu machen, wie für die letzteren.
Die Berechtigung der Erhebung von Strassenbeiträgen ist
nun im deutschen wie im ausländischen Verwaltungsrecht grund-
S. 139, bestätigt durch Urteil des Verwalt.Ger.Hofs v. 13. April 1892 vergl.
SCHINDLER, Neue Allg. Bauordnung, Stuttgart 1896 S. 40 Note 5.
168 Urteil des Verw.Ger.Hofs v. 13. Oktober 1880, s. Ministerial-Amts-
blatt 1880 S, 402.