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sätzlich anerkannt. Sie bilden eine derjenigen Erscheinungen,
welche Prof. FLEINER ! in ihrer Gesamtheit als „öffentlich-
rechtliche Vorteilsausgleichung“ bezeichnet hat. Dieses Institut
fasst alle jene Fälle zusammen, bei welchen in öffentlich-recht-
licher Form eine Vergütung erhoben wird für besondere
Vorteile, die dem Individuum aus öffentlich-rechtlichen Ein-
richtungen von Staat und Gemeinde zufliessen. Der Grundge-
danke ist der, dass durch gewisse, im Interesse der Gesamtheit
notwendige Tätigkeiten und Einrichtungen des Staates und der
Gemeinde das private Interesse einzelner Personen in einer das
Durchschnittsmass übersteigenden Weise gefördert wird. Zur
Ausgleichung dieses besonderen Vorteils wird dem Be-
günstigten ein besonderes Entgelt auferlegt.
Die Strassenbeiträge bilden nun für das Institut der öffent-
lich-rechtlichen Vorteilsausgleichung das klassische Beispiel !?°.
Der Vorteil, der dem Individuum hier aus der öffentlichen Ein-
richtung erwächst, ist die durch Anlegung der Strasse verur-
sachte, in der Regel erhebliche Wertsteigerung des Grund und
Bodens. Ein Teil dieses ohne Zutun des Adjazenten durch die
öffentliche Einrichtung entstandenen Vermögensvorteils muss von
ihm wieder zurückerstattet werden. Das ist nicht nur zu billigen,
sondern direkt ein Gebot der Gerechtigkeit.
Zieht man nun hier die Trottoirbeiträge (Beiträge für die
Unterhaltung des Trottoirs) zum Vergleiche heran, so zeigt
sich auf den ersten Blick, dass es sich um eine ganz anders
geartete Erscheinung handelt. Der Adjazent bat in den Strassen-
169 FLEINER, „Oeffentlich-rechtliche Vorteilsausgleichung‘“, in Festgabe
der Jurist. Fakultät der Universität Basel zum 70. Geburtstag v. Andreas
Heusler, Basel 1904, S. 93 ff.
170 Oro MAYER wählt hier den Begriff „öffentliche Vorzugslast“. „Die
besondere Beteiligung der Einzelnen, welche der Lastpflicht hier zu grunde
liegt, besteht darin, dass das Unternehmen um ihretwillen ausschliesslich
oder wenigstens vorzugsweise da ist und Herstellungs- und Unterhaltungs-
kosten erfordert“. Otto MAYER, Bd. II S. 277.