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Pfalz vorkommt — sogar noch die Kosten für die Verlegung
der Gas-, Wasser- und Kanalanschlüsse aufbürdet. Eine solch
hohe Auflage ist durch nichts gerechtfertigt.
Eine Reform der Gesetzgebung hat nun vor allen Dingen
da einzusetzen, wo das dringendste Bedürfnis dazu vorliegt,
nämlich bei der Ermächtigung der Polizeibehörden. Wenn die-
selben ihre Ermächtigung auf Gewohnheitsrecht stützen können,
dann ist ein guter Teil des Rechtsschutzes des Bürgers schon
von vornherein preisgegeben. Es wurde bereits oben des näheren
erörtert, wie es überhaupt den Forderungen des Rechtsstaates
widerspricht, Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Individuums
durch Gewohnheitsrecht zu stützen. Es ist ein grosses Verdienst
von OTTO MAYER, nachgewiesen zu haben, dass für das öffent-
liche Recht die Bedingungen des Gewohnheitsrechts ganz andere
sind als fürs Privatrecht. Wo ein Satz des geschriebenen Rechtes
fehlt, da ist ein Eingriff in den Rechtskreis des einzelnen eben
gerade nicht gewollt. Leider hat jedoch OTTo MAYER diesen
seinen Grundsatz gerade bezüglich der hier vorliegenden Frage
ohne ersichtlichen Grund durchbrochen.
Jedenfalls ist es das Ziel, dem wir im Rechtsstaate zu-
streben müssen, Eingriffe in die Rechtssphäre des Individuums
durch die positive Gesetzgebung scharf zu umgrenzen. Nachdem
der Begriff der polizeilichen Gewalt ein relativ geklärter ist,
müssen wir uns auch von Vorstellungen frei machen, die mit
dem Begriff unvereinbar sind und Massnahmen zu verhindern
suchen, durch die dem Individuum eine an sich finanzielle Last
auferlegt wird in der Form eines polizeilichen Befehls. Kommt
man nun aber entgegen der hier aufgestellten Behauptung den-
noch zu dem Ergebnis, dass triftige Gründe für die Auferlegung
von Trottoirbeiträgen sprechen — was noch zu erweisen wäre —
dann schaffe man einen präzisen, unzweideutigen Rechtssatz und
verweise diese Beiträge dorthin, wohin sie ihrer innersten Natur
nach gehören, in das Gebiet des kommunalen Besteuerungsrechts.