Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Pfalz vorkommt — sogar noch die Kosten für die Verlegung 
der Gas-, Wasser- und Kanalanschlüsse aufbürdet. Eine solch 
hohe Auflage ist durch nichts gerechtfertigt. 
Eine Reform der Gesetzgebung hat nun vor allen Dingen 
da einzusetzen, wo das dringendste Bedürfnis dazu vorliegt, 
nämlich bei der Ermächtigung der Polizeibehörden. Wenn die- 
selben ihre Ermächtigung auf Gewohnheitsrecht stützen können, 
dann ist ein guter Teil des Rechtsschutzes des Bürgers schon 
von vornherein preisgegeben. Es wurde bereits oben des näheren 
erörtert, wie es überhaupt den Forderungen des Rechtsstaates 
widerspricht, Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Individuums 
durch Gewohnheitsrecht zu stützen. Es ist ein grosses Verdienst 
von OTTO MAYER, nachgewiesen zu haben, dass für das öffent- 
liche Recht die Bedingungen des Gewohnheitsrechts ganz andere 
sind als fürs Privatrecht. Wo ein Satz des geschriebenen Rechtes 
fehlt, da ist ein Eingriff in den Rechtskreis des einzelnen eben 
gerade nicht gewollt. Leider hat jedoch OTTo MAYER diesen 
seinen Grundsatz gerade bezüglich der hier vorliegenden Frage 
ohne ersichtlichen Grund durchbrochen. 
Jedenfalls ist es das Ziel, dem wir im Rechtsstaate zu- 
streben müssen, Eingriffe in die Rechtssphäre des Individuums 
durch die positive Gesetzgebung scharf zu umgrenzen. Nachdem 
der Begriff der polizeilichen Gewalt ein relativ geklärter ist, 
müssen wir uns auch von Vorstellungen frei machen, die mit 
dem Begriff unvereinbar sind und Massnahmen zu verhindern 
suchen, durch die dem Individuum eine an sich finanzielle Last 
auferlegt wird in der Form eines polizeilichen Befehls. Kommt 
man nun aber entgegen der hier aufgestellten Behauptung den- 
noch zu dem Ergebnis, dass triftige Gründe für die Auferlegung 
von Trottoirbeiträgen sprechen — was noch zu erweisen wäre — 
dann schaffe man einen präzisen, unzweideutigen Rechtssatz und 
verweise diese Beiträge dorthin, wohin sie ihrer innersten Natur 
nach gehören, in das Gebiet des kommunalen Besteuerungsrechts.
	        
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