Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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die Zeitungen, jedermann, welchen es angeht, bekannt machen 
zu lassen, in Gnaden befohlen haben. Signatum. 
Berlin, den Isten Februar 1787. 
Es wurde mit folgendem Begleitschreiben, das sich ebendort 
im Originale befindet, an das Justiz-Departement übersandt: 
Da Se. Königliche Majestät von Preussen, Unser allergnä- 
digster Herr, in Ansehung der verabschiedeten ÖOfficiere, den 
Inhalt der Beylage festzusezzen, und solchen durch alle Zeitungen 
des ganzen Landes sowohl, als auch, wie es auf sonstige Art 
zweckmässig ist, zu Öffentlicher Wissenschaft gelangen zu lassen, 
beschlossen, und ein grosser Theil solcher bereits verabschiedeten 
Officiere, durch habende Besizzungen auf dem Lande, von bürger- 
licher Gerichtsbarkeit abhängig ist, so lassen Höchstdieselben 
vorgedachte Beylage hiedurch Dero Justiz-Departement mit dem 
Auftrage zufertigen, die erforderlichen Veranstaltungen zu tref- 
fen, dass solche durch den Abdruck in allen Zeitungen des Lan- 
des, und vermittelst zweckmässiger Vorkehrungen abseiten der 
Regirungen in den Provinzen, unverzüglich zu Jedermanns Wis- 
senschaft gebracht werde. 
Berlin den 
27.ten Januar 1787. (gez.) F. Wilhelm. 
An das Justiz-Departement. 
Das Justiz-Departement wiederum gab die Kabinetsorder 
mit Begleitschreiben weiter, die folgendem Beschlusse entsprachen : 
Cito. 
Comm, die Cabinets-Ordre nebst der Beylage per Circulare 
an sämmtliche Regierungen und Ober-Landes-Justiz-Collegia, cum 
mandato, letztere nicht nur in die Zeitungen und Intelligenz- 
Blättern ihrer Provinz einrücken, sondern auch den Innhalt der- 
selben per Circulares sämmtlichen Adelichen Gutsbesitzern ihres 
Departements bekannt machen zu lassen. 
Ita conclusum in Oons. Status den 2ten Febr. 1787. 
(gez.) A. v. Danckelman. 
Diese Zirkulare gingen teils am 11., teils am 13. Febr. 1787 
zur Post. 
Worin lag nun die Bedeutung dieses Publikandums? Denn
	        
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