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die Zeitungen, jedermann, welchen es angeht, bekannt machen
zu lassen, in Gnaden befohlen haben. Signatum.
Berlin, den Isten Februar 1787.
Es wurde mit folgendem Begleitschreiben, das sich ebendort
im Originale befindet, an das Justiz-Departement übersandt:
Da Se. Königliche Majestät von Preussen, Unser allergnä-
digster Herr, in Ansehung der verabschiedeten ÖOfficiere, den
Inhalt der Beylage festzusezzen, und solchen durch alle Zeitungen
des ganzen Landes sowohl, als auch, wie es auf sonstige Art
zweckmässig ist, zu Öffentlicher Wissenschaft gelangen zu lassen,
beschlossen, und ein grosser Theil solcher bereits verabschiedeten
Officiere, durch habende Besizzungen auf dem Lande, von bürger-
licher Gerichtsbarkeit abhängig ist, so lassen Höchstdieselben
vorgedachte Beylage hiedurch Dero Justiz-Departement mit dem
Auftrage zufertigen, die erforderlichen Veranstaltungen zu tref-
fen, dass solche durch den Abdruck in allen Zeitungen des Lan-
des, und vermittelst zweckmässiger Vorkehrungen abseiten der
Regirungen in den Provinzen, unverzüglich zu Jedermanns Wis-
senschaft gebracht werde.
Berlin den
27.ten Januar 1787. (gez.) F. Wilhelm.
An das Justiz-Departement.
Das Justiz-Departement wiederum gab die Kabinetsorder
mit Begleitschreiben weiter, die folgendem Beschlusse entsprachen :
Cito.
Comm, die Cabinets-Ordre nebst der Beylage per Circulare
an sämmtliche Regierungen und Ober-Landes-Justiz-Collegia, cum
mandato, letztere nicht nur in die Zeitungen und Intelligenz-
Blättern ihrer Provinz einrücken, sondern auch den Innhalt der-
selben per Circulares sämmtlichen Adelichen Gutsbesitzern ihres
Departements bekannt machen zu lassen.
Ita conclusum in Oons. Status den 2ten Febr. 1787.
(gez.) A. v. Danckelman.
Diese Zirkulare gingen teils am 11., teils am 13. Febr. 1787
zur Post.
Worin lag nun die Bedeutung dieses Publikandums? Denn