Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 596 — 
travenient schon einmal bestraft worden, auch auf eine höhere 
fiscalische Geldbusse zu richten sey. Auch sollten die Collegia 
ihre Untergerichte in den Städten, wo Garnisons ständen, in- 
struiren, dass dieselben, wenn ihnen von den daselbst comman- 
direnden Officiers dergl. Anzeigen zukämmen, dieselben un- 
weigerlich aufnehmen, und an das vorgesetzte Landes Justiz 
Collegium zur weiteren Verfügung unverzügl. einsenden sollten. 
Notif. dem O.K.Collegio, was an die Justiz-Collegia erlassen 
worden, mit dem Anheimstellen: ob dasselbe bey den darinn 
angenommenen Bestimmungen wegen der Strafe noch etwas zu 
erinnern finde; da Bestimmungen an und für sich wohl noth- 
wendig seyn dürfen, und die Sache nicht gantz der richterlichen 
Willkühr überlassen werden könne. 
Ita conclusum in Consilio Status den 6ten Xbr. 1790. 
(gez.) A. v. Danckelman. 
Die im Originale vorhandene Antwort des Oberkriegskolle- 
giums auf die am Ende des Beschlusses erwähnte Anfrage lautet: 
Einem Königlichen Hochlöblichen Justiz-Departement sind 
Wir für die Uns mit dessen geehrtesten Antwort-Schreiben vom 
6ten dieses gemachte Communication des unter eben dem dato 
an sämmtliche Regierungen und Ober-Landes-Justiz-Collegia er- 
lassenen Circulars, 
wegen der fiscalischen Behandlung solcher Officiers, 
welche sich des Tragens der Uniforme und des Porte- 
epee zur Ungebühr anmassen, 
recht sehr verbunden, und treten Wir dem erleuchteten Sentiment 
Eines Hochlöblichen Justiz-Departements völlig bey, dass diesem 
Strafgesetze durch die festgesetzte Geldbusse von 10 bis 50 Rthlr. 
auch nach Befinden der Umstände einer noch höhern Summe, 
die gehörige Wirksamkeit beygelegt, und bey vorkommenden 
Fällen dem richterlichen Ermessen die nötige Anleitung in An- 
sehung der zuzuerkennenden Bestrafung gegeben worden sey. 
Berlin den 3lten December 1790. 
Königlich Preussisches Ober-Krieges-Collegium. 
(gez.) Rohdatz (gez.) Schulenburg (gez.) v. Kannewurff. 
An Ein Königliches Hochlöbliches Justiz-Departement.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.