— 596 —
travenient schon einmal bestraft worden, auch auf eine höhere
fiscalische Geldbusse zu richten sey. Auch sollten die Collegia
ihre Untergerichte in den Städten, wo Garnisons ständen, in-
struiren, dass dieselben, wenn ihnen von den daselbst comman-
direnden Officiers dergl. Anzeigen zukämmen, dieselben un-
weigerlich aufnehmen, und an das vorgesetzte Landes Justiz
Collegium zur weiteren Verfügung unverzügl. einsenden sollten.
Notif. dem O.K.Collegio, was an die Justiz-Collegia erlassen
worden, mit dem Anheimstellen: ob dasselbe bey den darinn
angenommenen Bestimmungen wegen der Strafe noch etwas zu
erinnern finde; da Bestimmungen an und für sich wohl noth-
wendig seyn dürfen, und die Sache nicht gantz der richterlichen
Willkühr überlassen werden könne.
Ita conclusum in Consilio Status den 6ten Xbr. 1790.
(gez.) A. v. Danckelman.
Die im Originale vorhandene Antwort des Oberkriegskolle-
giums auf die am Ende des Beschlusses erwähnte Anfrage lautet:
Einem Königlichen Hochlöblichen Justiz-Departement sind
Wir für die Uns mit dessen geehrtesten Antwort-Schreiben vom
6ten dieses gemachte Communication des unter eben dem dato
an sämmtliche Regierungen und Ober-Landes-Justiz-Collegia er-
lassenen Circulars,
wegen der fiscalischen Behandlung solcher Officiers,
welche sich des Tragens der Uniforme und des Porte-
epee zur Ungebühr anmassen,
recht sehr verbunden, und treten Wir dem erleuchteten Sentiment
Eines Hochlöblichen Justiz-Departements völlig bey, dass diesem
Strafgesetze durch die festgesetzte Geldbusse von 10 bis 50 Rthlr.
auch nach Befinden der Umstände einer noch höhern Summe,
die gehörige Wirksamkeit beygelegt, und bey vorkommenden
Fällen dem richterlichen Ermessen die nötige Anleitung in An-
sehung der zuzuerkennenden Bestrafung gegeben worden sey.
Berlin den 3lten December 1790.
Königlich Preussisches Ober-Krieges-Collegium.
(gez.) Rohdatz (gez.) Schulenburg (gez.) v. Kannewurff.
An Ein Königliches Hochlöbliches Justiz-Departement.