Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Bei diesen Massregeln, durch die zum ersten Male das un- 
berechtigte Uniformtragen unter Strafe gestellt wurde, erscheint 
die Bedeutung des Uniformtragens schon erheblich gewachsen; 
insbesondere ergibt sich daraus, dass das Recht dazu eo ipso 
beim Eintritte in ein fremdes Heer verloren ging, dass durch 
das Uniformtragen eine gewisse fernere Zugehörigkeit zum preussi- 
schen Heere ausgesprochen wurde. Zur vollen Unterstellung 
unter die militärische Gerichtsbarkeit entschloss sich Friedrich 
Wilhelm LI, allerdings noch nicht; dieses tat er erst durch eine Ka- 
binetsorder von 1798, indem er über die Zweifel wegen der Zustän- 
digkeit der militärischen Gerichtsbarkeit durch Bejahung der Frage 
entschied. Dagegen erscheint die Uniform jetzt unzweideutig als 
‚Rock des Königs’: wie der König selbst die Erlaubnis zu ihrem Tra- 
gen erteilt, so wird auch ihr Missbrauch vom Fiskus eingeklagt. Dass 
der König dabei als Kriegsherr handelt — nicht als Staats- 
oberhaupt im allgemeinen — wird dadurch zum Ausdrucke ge- 
bracht, dass die Ueberwachung des Uniformtragens nicht den 
polizeilichen, sondern den militärischen Behörden übertragen 
wird: jede Militärperson hat jeden Uebertretungsfall dem vor- 
gesetzten Garnison-Gouvernement zu melden, dieses hat den 
Uebertreter vorzufordern und ihn zu verwarnen; im Wieder- 
holungsfalle hat das Gouvernement die Anzeige beim Zivil- 
gerichte zu machen. 
Durchaus logisch ergab sich nun aber die Frage: wenn das 
Uniformtragen eine derartige Bedeutung erlangt hat, aber nur 
bei den verabschiedeten Offizieren geregelt ist, wie ist es dann 
mit den anderen verabschiedeten Militärpersonen, insbesondere 
den Militärbeamten zu halten? sollen diese ohne weiteres straflos 
die Uniform tragen dürfen, da es ihnen ja nicht verboten ist? 
Diese Frage legte — wohl anlässlich eines besonderen Falles 
mit einem Feld-Medicus — der Substitutus Fisci Justizkommissar 
Hoyoll in Landeshut dem schlesischen Generalfiskal Berger vor, 
und dieser gab die Frage am 1. März 1791 weiter an die Ober- 
5 Vgl. DAmME, Grenzen d. preuss. Militärgerichtsbarkeit: Preuss. Jahrb. 
69, 553. 
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