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Bei diesen Massregeln, durch die zum ersten Male das un-
berechtigte Uniformtragen unter Strafe gestellt wurde, erscheint
die Bedeutung des Uniformtragens schon erheblich gewachsen;
insbesondere ergibt sich daraus, dass das Recht dazu eo ipso
beim Eintritte in ein fremdes Heer verloren ging, dass durch
das Uniformtragen eine gewisse fernere Zugehörigkeit zum preussi-
schen Heere ausgesprochen wurde. Zur vollen Unterstellung
unter die militärische Gerichtsbarkeit entschloss sich Friedrich
Wilhelm LI, allerdings noch nicht; dieses tat er erst durch eine Ka-
binetsorder von 1798, indem er über die Zweifel wegen der Zustän-
digkeit der militärischen Gerichtsbarkeit durch Bejahung der Frage
entschied. Dagegen erscheint die Uniform jetzt unzweideutig als
‚Rock des Königs’: wie der König selbst die Erlaubnis zu ihrem Tra-
gen erteilt, so wird auch ihr Missbrauch vom Fiskus eingeklagt. Dass
der König dabei als Kriegsherr handelt — nicht als Staats-
oberhaupt im allgemeinen — wird dadurch zum Ausdrucke ge-
bracht, dass die Ueberwachung des Uniformtragens nicht den
polizeilichen, sondern den militärischen Behörden übertragen
wird: jede Militärperson hat jeden Uebertretungsfall dem vor-
gesetzten Garnison-Gouvernement zu melden, dieses hat den
Uebertreter vorzufordern und ihn zu verwarnen; im Wieder-
holungsfalle hat das Gouvernement die Anzeige beim Zivil-
gerichte zu machen.
Durchaus logisch ergab sich nun aber die Frage: wenn das
Uniformtragen eine derartige Bedeutung erlangt hat, aber nur
bei den verabschiedeten Offizieren geregelt ist, wie ist es dann
mit den anderen verabschiedeten Militärpersonen, insbesondere
den Militärbeamten zu halten? sollen diese ohne weiteres straflos
die Uniform tragen dürfen, da es ihnen ja nicht verboten ist?
Diese Frage legte — wohl anlässlich eines besonderen Falles
mit einem Feld-Medicus — der Substitutus Fisci Justizkommissar
Hoyoll in Landeshut dem schlesischen Generalfiskal Berger vor,
und dieser gab die Frage am 1. März 1791 weiter an die Ober-
5 Vgl. DAmME, Grenzen d. preuss. Militärgerichtsbarkeit: Preuss. Jahrb.
69, 553.
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