Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Literatur. 
Dr. Hermann Rehm, Professor. Prädikat- und Titelrechtder deut 
schen Standesherren. Eine rechtlich-kulturgeschichtliche Unter- 
suchung im Auftrag des Vereins der deutschen Standesherren unternom- 
men, München 1905, J. Schweitzer Verlag. 359 S. Preis broch. Mk. 11.50 
Ueber das trotz einheitlicher Grundzüge recht verschiedenartig und 
zuweilen gar innerhalb des nämlichen Staates widersprechend geordnete 
Prädikat- und Titelrecht der deutschen Standesherren gibt REHM in diesem 
Werke eine fleissig gearbeitete, eingehende Untersuchung. 
Von den beiden Prädikaten, die hier zur Frage kommen, Durch- 
laucht und Erlaucht, kam das erstere in der Form „Durchlauchtig® 
bis ins 16. Jahrhundert nur dem Kaiser zu. Die Fürsten waren bis dahin 
„hochgeboren“. Erst in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts verliehen 
die Kaiser einzelnen Fürsten als Zeichen besonderer Gnade die Titulatur 
„Durchlauchtighochgeboren®. Die Wahlkapitulation Ferdinands III. 1636 
gewährte sie dann generell allen Kurfürsten. Nicht allzulange darauf, 
nämlich seit 1659, wurde sie wieder und zwar gegen Taxen einzelnen 
Fürsten als besondere Auszeichnung weiter verliehen, worauf die Kurfürsten 
nach langem Drängen 1711 für sich das Prädikat „durchlauchtigst“ durch- 
setzten. Der Untergang des Deutschen Reiches nahm den Mediatisierten 
wie ihre Reichsstandschaft so auch ihre Prädikate. Die souverän gewor- 
denen Landesherren bezeichneten sie einfach als Herr Fürst, Herr Graf. 
Nach der Niederwerfung der Fremdherrschaft ordneten die einzelnen deut- 
schen Staaten zunächst selbständig das Titel- und Prädikatwesen der zu 
Standesherren gewordenen Mediatisierten in verschiedener Weise. Im 
Jahre 1825 resp. 1829 einigten sie sich dann durch Bundesratsbeschluss, 
den Häuptern der fürstlichen mediatisierten Familien als Ausdruck 
ihrer Ebenbürtigkeit mit den souveränen Familien das Prädikat Durch- 
laucht zu geben, ein Beschluss, über den die Staaten in der Folge noch 
hinausgingen. Den Häuptern der mediatisierten gräflichen Familien 
erteilte zuerst Hessen das Prädikat „Erlaucht“, ein Prädikat, welches
	        
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