Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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erst nach 1750 vereinzelt in Deutschlands gräflichen reichsständischen 
Familien aufgetaucht war, ohne weder weite Verbreitung noch die Aner- 
kennung der kaiserlichen Kanzlei zu erringen. Nunmehr wurde es offizielles 
Prädikat, und 1829 durch Bundesratsbeschluss für diese Familien in ganz 
Deutschland acceptiert. 
Da diese Prädikate mehrfach nur den Familienhäuptern zuge- 
billigt worden sind, so schliesst REeHM hier eine Untersuchung an, wer als 
Haupt anzusehen ist. Es ergibt sich, dass es dasjenige Mitglied der 
Familie ist, welchem, wenn das alte Reich noch bestünde, die Reichsstand- 
schaft zustehen würde. Meist ist das der Chef der ältesten Linie; doch 
kommen auch andere Konstruktionen vor. Während den Häuptern infolge 
der oben erwähnten Bundesratsbeschlüsse ein Recht auf die Bezeichnung 
Durchlaucht resp. Erlaucht zusteht, haben die Nachgeborenen es nur dann, 
wenn entweder in früheren Zeiten das Reich oder später der Staat, in dem 
sie domiziliert sind, ihnen dies Recht ausdrücklich erteilt hat — was oft 
vorgekommen ist. 
Die Bundesratsbeschlüsse von 1825 und 1829 versprachen, den ehemals 
reichsständischen Häusern einen ihrer Ebenbürtigkeit mit den souveränen 
Familien angemessenen Rang und Titel sowie den Häuptern der fürst- 
lichen Familien das Prädikat Durchlaucht zu geben. ReHMm folgert daraus, 
dass hiermit die deutschen Bundesstaaten sich verpflichtet hätten, dies 
Prädikat allen anderen Familien vorzuenthalten. Anderenfalls würde die 
ausgezeichnete Stellung nicht vorhanden sein, die diese Bundesratsbeschlüsse 
den Mediatisierten gewähren wollten. Man wird ihm hierin wohl nicht 
folgen. Denn wenn die Beschlüsse die deutschen Staaten auch verpflichteten, 
die Mediatisierten den Souveränen in dieser Beziehung gleichzustellen, 
dann folgt daraus noch nicht, dass ihnen dadurch verboten sei, irgend- 
welchen anderen Personen ebenfalls diese Gleichstellung zu gewähren. 
Faktisch ist das denn auch vorgekommen. Anfangs wurde freilich den 
neuen Fürsten nur das Prädikat „Fürstliche Gnaden* erteilt. In Oester- 
reich ist man bis heute dabei verblieben, wie denn die galizischen Radzi- 
vill, das ältere Haus Sulkowski, die Fürsten Czartorisky, Lubomirsky, 
Kinsky, Battiany-Strattmann, Clary und Paar es immer noch führen. 
Preussen verlieh dagegen seit 1861 seinen Fürsten das Prädikat Durch- 
laucht und erteilt es seitdem immer gleichzeitig mit den Fürstentiteln. 
Ueber die Titel Herzog, Fürst und Graf bringt REHMm weiter nichts 
bei. Dagegen untersucht er eingehend die Ausdrücke Erbprinz, Prinz 
und Erbgraf. Für den Nachfolger in der Kurwürde bringt das 16. Jahr- 
hundert zuerst den Ausdruck Kurprinz. Die Entstehung des Titels 
Erbprinz als entsprechende Bezeichnung in den andern fürstlichen 
Häusern, setzt ReuMm 100 Jahre später. Die Einführung des Französischen 
als Hofsprache liess den Titel Prinz für die jüngeren Söhne fürstlicher 
Familien ohne Unterschied ihrer speziellen Titulatur (Herzog, Markgraf,
	        
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