Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Das Preussische O.V.G. hat in einer Reihe von Entschei- 
dungen ausgesprochen, dass polizeilichen Verfügungen durch das 
bestätigende Verwaltungsgerichtserkenntnis Rechtskraft nicht er- 
worben wird. 
  
  
habe dazu gibt ihm die Mehrdeutigkeit des Wortes „Feststellung“. KıscH, 
Beiträge S. 74 Note 61 hat sehr richtig darauf aufmerksam gemacht, dass 
das Wort zweierlei bedeuten kann, einmal „Deklaration von etwas Vor- 
handenem“ (Ausspruch dessen, was schon Rechtens ist, wie wir sagten) und 
dann wieder „bindende Regelung einer bestimmten Rechtsbeziehung* (An- 
ordnung dessen, was jetzt erst Rechtens werden soll). Nun beginnt LoE- 
NING Verw.-Arch. VII S. 28 unverkennbar mit der Feststellung im ersteren 
Sinne: der Staat lässt Urteile sprechen, „um die Rechtsordnung zu verwirk- 
lichen. Diese Verwirklichung geschieht nicht nur ‚in objektiven, abstrak- 
ten Rechtsnormen*“, sondern erfordert auch „eine Einrichtung, durch welche 
die einzelnen Rechtsverhältnisse und die darin enthaltenen Rechte und 
Pflichten in autoritativer Weise festgestellt werden können. Diese Einrich- 
tung ist das rechtskräftige Urteil“. S.29 wird dann hinzugefügt: es sei 
unbestritten, dass die Klage im Zivilprozess keineswegs immer darauf ge- 
richtet ist, „den Beklagten auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses 
zu einer Leistung oder Unterlassung zu verurteilen oder ein schon bestehen- 
des Rechtsverhältnis autoritativ festzustellen, sondern dass sie auch vielfach 
darauf gerichtet sein kann, ein neues Rechtsverhältnis zu begründen, ein 
bestehendes Rechtsverhältnis apzuändern oder aufzuheben®. Damit haben 
wir denn den Gegensatz der „konstitutiven“* Urteile zu den zuerst erwähnten, 
die LOENIN@ jetzt als „kondemnatorische und Feststellungsurteile“ bezeich- 
net (Feststellungsurteile hier wieder in dem engeren Sinne, als bloss fest- 
stellende Urteile). Sind jetzt diese konstitutiven Urteile, die also nicht bloss 
in concreto die bereits vorhandenen Rechtsverhältnisse feststellen, sondern 
durch welche ein Rechtsverhältnis geschaffen, geändert oder aufgehoben 
wird, trotzdem rechtskräftig? Ja: „trotzdem ist es gewiss, dass in allen 
diesen Fällen das Urteil materielle Rechtskraft gewinnt“ (S. 30).. Also ist 
doch die Feststellungsnatur des Urteils nicht entscheidend ? Doch; das wird 
alles in Ordnung gebracht. Es wird nur zunächst noch hervorgehoben, dass 
durch Urteil des Gerichts alle möglichen Anordnungen getroffen werden kön- 
nen, auch rein polizeiliche Massregeln wie die Schliessung eines Vereins nach 
Preuss. Verord, v. 11. März 1850 $ 16; dann kommt zusammenfassend der 
Schluss (S. 31): „Immer hat das Urteil, sobald es unanfechtbar geworden ist, 
die Folge, dass das dadurch festgestellte Verhältnis kraft staatlicher Autorität 
rechtsverbindlich ist.“ Es stimmt. Aber „das dadurch festgestellte Ver- 
hältnis* ist hier natürlich nicht mehr ein vorausbestehendes, sondern ein 
durch das Urteil erst begründetes, verändertes, Also ist diese „Feststellung
	        
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