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Das Preussische O.V.G. hat in einer Reihe von Entschei-
dungen ausgesprochen, dass polizeilichen Verfügungen durch das
bestätigende Verwaltungsgerichtserkenntnis Rechtskraft nicht er-
worben wird.
habe dazu gibt ihm die Mehrdeutigkeit des Wortes „Feststellung“. KıscH,
Beiträge S. 74 Note 61 hat sehr richtig darauf aufmerksam gemacht, dass
das Wort zweierlei bedeuten kann, einmal „Deklaration von etwas Vor-
handenem“ (Ausspruch dessen, was schon Rechtens ist, wie wir sagten) und
dann wieder „bindende Regelung einer bestimmten Rechtsbeziehung* (An-
ordnung dessen, was jetzt erst Rechtens werden soll). Nun beginnt LoE-
NING Verw.-Arch. VII S. 28 unverkennbar mit der Feststellung im ersteren
Sinne: der Staat lässt Urteile sprechen, „um die Rechtsordnung zu verwirk-
lichen. Diese Verwirklichung geschieht nicht nur ‚in objektiven, abstrak-
ten Rechtsnormen*“, sondern erfordert auch „eine Einrichtung, durch welche
die einzelnen Rechtsverhältnisse und die darin enthaltenen Rechte und
Pflichten in autoritativer Weise festgestellt werden können. Diese Einrich-
tung ist das rechtskräftige Urteil“. S.29 wird dann hinzugefügt: es sei
unbestritten, dass die Klage im Zivilprozess keineswegs immer darauf ge-
richtet ist, „den Beklagten auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses
zu einer Leistung oder Unterlassung zu verurteilen oder ein schon bestehen-
des Rechtsverhältnis autoritativ festzustellen, sondern dass sie auch vielfach
darauf gerichtet sein kann, ein neues Rechtsverhältnis zu begründen, ein
bestehendes Rechtsverhältnis apzuändern oder aufzuheben®. Damit haben
wir denn den Gegensatz der „konstitutiven“* Urteile zu den zuerst erwähnten,
die LOENIN@ jetzt als „kondemnatorische und Feststellungsurteile“ bezeich-
net (Feststellungsurteile hier wieder in dem engeren Sinne, als bloss fest-
stellende Urteile). Sind jetzt diese konstitutiven Urteile, die also nicht bloss
in concreto die bereits vorhandenen Rechtsverhältnisse feststellen, sondern
durch welche ein Rechtsverhältnis geschaffen, geändert oder aufgehoben
wird, trotzdem rechtskräftig? Ja: „trotzdem ist es gewiss, dass in allen
diesen Fällen das Urteil materielle Rechtskraft gewinnt“ (S. 30).. Also ist
doch die Feststellungsnatur des Urteils nicht entscheidend ? Doch; das wird
alles in Ordnung gebracht. Es wird nur zunächst noch hervorgehoben, dass
durch Urteil des Gerichts alle möglichen Anordnungen getroffen werden kön-
nen, auch rein polizeiliche Massregeln wie die Schliessung eines Vereins nach
Preuss. Verord, v. 11. März 1850 $ 16; dann kommt zusammenfassend der
Schluss (S. 31): „Immer hat das Urteil, sobald es unanfechtbar geworden ist,
die Folge, dass das dadurch festgestellte Verhältnis kraft staatlicher Autorität
rechtsverbindlich ist.“ Es stimmt. Aber „das dadurch festgestellte Ver-
hältnis* ist hier natürlich nicht mehr ein vorausbestehendes, sondern ein
durch das Urteil erst begründetes, verändertes, Also ist diese „Feststellung