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annuitätenweise Tilgung hinzutreten. Doch müssten die so zu tilgenden
Anlehen bei vom Staate abhängigen Anstalten und Kassen plaziert und
überdies die Gläubiger verhalten werden, die Kapitalsrückzahlungen ganz
oder zum Teile wieder zur Anlage in Staatspapieren zu verwenden. Auch
die Bildung von Tilgungsfonden will der Autor (namentlich für kleinere
Staaten) nicht durchaus perhorreszieren, sofern nur die Zinsesverzinsung
entsprechend beschränkt wird. Vom österreichischen Tilgungsfonde sagt
ZORN (S. 10), dass er in den letzten Jahren vor 1859 „kaum mehr“ zur
Staatsschuldentilgung Verwendung gefunden hat. Angesichts des im Kais.
Patente vom 23. Dezember 1859 Nr. 226 RGBl. enthaltenen Geständnisses
lässt sich dieser Satz apodiktisch fassen. Begreiflicherweise stehen die
preussischen Verhältnisse im Mittelpunkte der Darstellung, und mit be-
rechtigtem Stolze hebt der Autor die Lichtseiten der Staatsschuldenver-
waltung seines Vaterlandes hervor. Indem er sich bemüht, die richtigen
Gesichtspunkte für die preussische Tilgungspolitik zu gewinnen, sieht er
sich zu einem Streifzuge auf das Gebiet der Eisenbahnpolitik und der
Eisenbahnbudgetierung genötigt. Die gut geschriebene Schrift bedeutet
sicherlich eine dankenswerte Bereicherung der Literatur des Staatsschulden-
wesens.
Dr. Ludwig Spiegel.
Das Staatsrecht der preussischen Monarchie von Dr. LupwIe von RÖNNE,
in 5. Auflage neu bearbeitet von Dr. PHILıpp ZORNn. Erster und zwei-
ter Band. Leipzig (Brockhaus) 1899 und 1906.
Noch kurz vor Schluss des vergangenen Jahres ist ein beachtenswertes
und von weiteren Kreisen mit Interesse verfolgtes Unternehmen aus dem
Gebiete des preussischen Staatsrechts seiner hoffentlich nicht mehr allzu
fernen Vollendung um einen erheblichen Schritt näher gebracht worden:
Von der Neubearbeitung des veralteten v. Rönneschen Staatsrechts der
Preussischen Monarchie durch PHILIPP ZORN liegt nunmehr auch der lange
erwartete zweite Band abgeschlossen vor. Der erste Band erschien bereits
im Jahre 1899.
Wer einen auch nur flüchtigen Einblick in die Literatur unseres gelten-
den preussischen Staatsrechtes getan hat, der wird gar bald zu der Ueber-
zeugung gelangt sein, dass neben einigen Lehr- und Handbüchern, deren
Verdienst gewiss nicht verkannt werden soll, doch nur ein einziges Werk
den umfangreichen Rechtsstoff in einem einigermassen erschöpfenden System
zur Darstellung bringt — das Staatsrecht der Preussischen Monarchie von
Lupwı@e v. RÖNNE; da aber seit dem letzten Erscheinen dieses Buches un-
gefähr 25 Jahre verflossen sind, so ist sein Inhalt bei dem schnellen Wechsel,
dem das öffentliche Leben und mit ihm das öffentliche Recht in den letzten
Jahrzehnten unterworfen war, leider zum grossen Teil veraltet und darum