Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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es im Rechtsleben zu einschneidender Bedeutung gelangt ist, nachdem 
Rechtsprechung und Rechtslehre um sein Fortschreiten sich Jahrzehnte 
mühen. Deshalb eben ist die vom Verfasser behandelte Frage gewiss keine 
Fach- und Standesfrage missvergnügter Dozenten; und es steht nicht einmal 
bloss, wenn schon das hervorsticht, zu bedenken, „dass das höhere 
Beamtentum wissenschaftlich auf der Höhe bleibe, dass es — als starke 
und hochgeschätzte Stütze des preussischen Staates — in geistiger Be- 
ziehung nicht ins Hintertreffen gerate“ (S. 47). Dass der Nutzen vom 
Standpunkte der Berufswahl weiter reicht, führt der Verf. selbst aus 
(S. 26, 67). Ausdehnung und Vertiefung verwaltungswissenschaftlicher 
Kenntnis kann auch allein, wie ich meine, der Verständnislosigkeit der 
Juristenkreise gegenüber Staatswirtschaft und Staatsorganisation entgegen- 
arbeiten und damit zu einem guten Teile auch einem, heut freilich über 
Gebühr hervorgezogenen Uebelstande, dem Mangel des Vertrauens zu dem 
Richter, vorbeugen. 
Der Verf. geht von dem preussischen Gesetze vom 10. Aug. 1906 aus, 
das nur ein Torso ist und m. E. die Spuren von Gleichgültigkeit oder Er- 
müdung der gesetzgebenden Körperschaften gegenüber dem Stoffe der 
juristischen Vorbildung nicht verleugnet. Er betont die Notwendigkeit 
einer gründlichen Reform. Durch einen Ueberblick über die Auf- 
gaben des verwaltungsrechtlichen Unterrichts legt er die Gründe für das 
Ueberwiegen des privatrechtlichen klar. Aber ohne Scheu vor „überlegen- 
spöttischer“ Ablehnung bekennt er sich zu der Auffassung, dass „das Privat- 
recht in seiner zentralen Stellung nicht mehr zu halten sei“ (S. 31, aber 
S. 55). Daran knüpft er den Plan einer „Verwaltungsakademie“ mit Vor- 
schlägen zu ihrer Ausgestaltung im einzelnen, die weder eine Verlängerung 
der Universitätsstudien noch des gesamten Vorbereitungsdienstes voraus- 
setzen. Die Akademien sollen der Ausbildung und nicht der Fortbildung 
dienen. Sie sollen sich dereinst an alle Universitäten anlehnen und 4 Kurse 
umfassen, von denen die ersten beiden in die Studentenzeit, die andern in 
die Referendarzeit fallen sollen. Der ersten Hälfte weist er zu: Geschichte 
und Grundzüge des Verwaltungsrechts (4 Stunden), preussisches Verfassungs- 
recht und Reichsstaatsrecht (je 4—6 St.), Völkerrecht (4 St.), sowie minde- 
stens eine praktische Uebung — für die zweite Hälfte etwa 2 Uebungen 
nebst einem Konversatorium. Auf beide Hälften wären als Sondervor- 
lesungen zu verteilen: Organisation der Verwaltung (2 St.), Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit (2—3 St.), Gewerberecht (3—4 St.), Arbeiterversicherungs- 
recht (2 St.), Verwaltungsrecht der Finanzen und Steuern (2—3 St.), Ko- 
lonialrecht (1 Std.). 
Diese Andeutungen werden das Ziel des Verfassers erkennen lassen, 
dem er mit vorsichtiger Würdigung des Für und Wider zusteuert. Die 
zahlreichen Auslassungen zu dem Thema aus der neueren Zeit sind ver- 
arbeitet; der Verfasser zieht statistisches Material aus dem Lehrbetriebe
	        
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