kann ja auch bei der Versagung einer Gewerbepolizeierlaubnis
entstehen, wenn diese Versagung durch Urteil ausgesprochen oder
bestätigt worden ist und eine Gegenpartei da war, also z.B. ein
Nachbar, der Einspruch erhoben hatte gegen die Genehmigung
einer gefährlichen Gewerbeanlage. Ohne einen solchen Gegner
müsste nach dem, was wir vorhin sagten, der Unternehmer sein
Gesuch immer wieder von neuem stellen können. Es leuchtet
aber ein, dass es nicht mehr ganz gerade so einfach sein wird,
wenn der Mann mit dem von ihm erwirkten Abweisungsurteil
daneben steht. Auf keinen Fall würde das neue Gesuch sachlich
gewürdigt werden können, ohne dass dieser Mann besonders zu-
gezogen und zur Erklärung aufgefordert würde. Darauf muss er
sich wohl verlassen können; sein Recht wäre verletzt, wenn es
nicht geschähe ”*. Stimmt er jetzt zu, so ist das Gesuch zu be-
nicht durchgedrungen, so ist sie nicht gehindert, den Antrag gelegentlich
zu wiederholen“. Sofern es sich bei diesem Verbot um einen Akt freien
Ermessens handelt, ist allerdings absolute Rechtskraft ausgeschlossen. Aber
O. MUELLER übersieht, dass es auch eine relative Rechtskraft gibt, dass
also in seinem Falle der Trödler ein Recht an dem Urteil erworben hat,
welches aussprach, unter den gegebenen Umständen habe ein Verbot nicht
statt.
?* Bayr. V.G.H. 19. Febr. 1890 (Reeer Entsch. XI S. 132 ff.): Einem
neuen Gesuch um eine gewerbepolizeiliche Erlaubnis steht die Rechtskraft
einer früher erfolgten Abweisung nicht im Wege. Der Gerichtshof beruft
sich hiefür in zustimmendem Sinne auf das oben (Note 73) bereits angeführte
Erkenntnis O.V.G. 25. Juni 1879 (Samml. V S.291). Von materieller Rechts-
kraft, führt er aber zunächst seinerseits aus, könne bei solchen abweisenden
Beschlüssen nicht die Rede sein, „wenn und so weit dieselben nicht zugleich
einen verwaltungsrechtlichen Ausspruch über bestrittene Rechte und Ver-
bindlichkeiten zwischen dem Konzessionsbewerber und dessen im Streite
beteiligten Gegeninteressenten enthalten“. Es gibt also keine Rechtskraft
für eine solche Verfügung, wenn „der Gesuchsteller lediglich der Gewerbe-
polizeibehörde gegenüber steht und prozessual beteiligte Gegeninteressenten
grundsätzlich ausgeschlossen sind“. In der Terminologie des Bayrischen
Rechts ist ein „verwaltungsrechtlicher Ausspruch“ ein Urteil. Die „Rechte
der prozessual beteiligten Gegeninteressenten“ sind nichts anderes als zur
Geltendmachung im Verwaltungsrechtspflegeverfahren zugelassene Interessen
(im Sinne von O.V.G. 23. Okt. 1895: „das als im Streitverfahren verfolg-