Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

kann ja auch bei der Versagung einer Gewerbepolizeierlaubnis 
entstehen, wenn diese Versagung durch Urteil ausgesprochen oder 
bestätigt worden ist und eine Gegenpartei da war, also z.B. ein 
Nachbar, der Einspruch erhoben hatte gegen die Genehmigung 
einer gefährlichen Gewerbeanlage. Ohne einen solchen Gegner 
müsste nach dem, was wir vorhin sagten, der Unternehmer sein 
Gesuch immer wieder von neuem stellen können. Es leuchtet 
aber ein, dass es nicht mehr ganz gerade so einfach sein wird, 
wenn der Mann mit dem von ihm erwirkten Abweisungsurteil 
daneben steht. Auf keinen Fall würde das neue Gesuch sachlich 
gewürdigt werden können, ohne dass dieser Mann besonders zu- 
gezogen und zur Erklärung aufgefordert würde. Darauf muss er 
sich wohl verlassen können; sein Recht wäre verletzt, wenn es 
nicht geschähe ”*. Stimmt er jetzt zu, so ist das Gesuch zu be- 
nicht durchgedrungen, so ist sie nicht gehindert, den Antrag gelegentlich 
zu wiederholen“. Sofern es sich bei diesem Verbot um einen Akt freien 
Ermessens handelt, ist allerdings absolute Rechtskraft ausgeschlossen. Aber 
O. MUELLER übersieht, dass es auch eine relative Rechtskraft gibt, dass 
also in seinem Falle der Trödler ein Recht an dem Urteil erworben hat, 
welches aussprach, unter den gegebenen Umständen habe ein Verbot nicht 
statt. 
?* Bayr. V.G.H. 19. Febr. 1890 (Reeer Entsch. XI S. 132 ff.): Einem 
neuen Gesuch um eine gewerbepolizeiliche Erlaubnis steht die Rechtskraft 
einer früher erfolgten Abweisung nicht im Wege. Der Gerichtshof beruft 
sich hiefür in zustimmendem Sinne auf das oben (Note 73) bereits angeführte 
Erkenntnis O.V.G. 25. Juni 1879 (Samml. V S.291). Von materieller Rechts- 
kraft, führt er aber zunächst seinerseits aus, könne bei solchen abweisenden 
Beschlüssen nicht die Rede sein, „wenn und so weit dieselben nicht zugleich 
einen verwaltungsrechtlichen Ausspruch über bestrittene Rechte und Ver- 
bindlichkeiten zwischen dem Konzessionsbewerber und dessen im Streite 
beteiligten Gegeninteressenten enthalten“. Es gibt also keine Rechtskraft 
für eine solche Verfügung, wenn „der Gesuchsteller lediglich der Gewerbe- 
polizeibehörde gegenüber steht und prozessual beteiligte Gegeninteressenten 
grundsätzlich ausgeschlossen sind“. In der Terminologie des Bayrischen 
Rechts ist ein „verwaltungsrechtlicher Ausspruch“ ein Urteil. Die „Rechte 
der prozessual beteiligten Gegeninteressenten“ sind nichts anderes als zur 
Geltendmachung im Verwaltungsrechtspflegeverfahren zugelassene Interessen 
(im Sinne von O.V.G. 23. Okt. 1895: „das als im Streitverfahren verfolg-
	        
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