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Nun das zweite Argument! Es ist ebenso merkwürdig. „Die
Ansicht, die in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
zum Ausdruck kommt, wäre nur richtig, schreibt LoENInG (S. 76),
wenn die Theorien O. MAyERs über die einseitige Rechtspflege
der Verwaltungsgerichte und über die Natur der Rechtskraft als
eines Rechtes der Partei... richtig wären“. Also erst wirft
man mir vor „willkürliche Konstruktionen, die in dem positiven
Rechte keinen Boden haben“. Und wenn man dann an die posi-
tive Rechtsprechung kommt, die den Boden bildet, dann kann sie
nicht richtig sein, weil sonst OTTO MAYER Recht hätte. Es wird
mir nicht verübelt werden können, wenn mir das wie ein circulus
vitiosus vorkommt und zwar sehr vitiosus! Dieses aber ist der
letzte Pfeil, den die vielbesprochene Abhandlung nach mir sendet.
Am besten wäre damit auch die Polemik gegen das Ober-
verwaltungsgericht geschlossen worden. Denn was nun noch hin-
zugefügt wird (S. 77—79) beansprucht wohl kaum eine selbstän-
dige Bedeutung zu haben. Das O.V.G. meint: die Abweisung
eines neuen Antrags wegen Rechtskraft eines früheren abweisen-
den Urteils sei in Widerspruch mit der Gewerbeordnung, welche
nur aus gewissen sachlichen Gründen die Abweisung gestattet. —
LoEnIng hält entgegen: wegen der Rechtskraft sei das eben keine
neue Abweisung. Ganz richtig. Das O.V.G. nimmt nur an,
dass ein solches Urteil keine Rechtskraft habe. Dann ist Ab-
weisung mit Berufung darauf eben doch eine neue Abweisung.
Das bringt uns also nicht vorwärts.
Schliesslich kommt noch ein positiver Beweis, der für die
Rechtskraft eines solchen Urteils gezogen werden soll aus $ 100
des Preussischen L.V.G.; S. 79 heisst es wörtlich: „Hiernach
——
„Dem entspricht es, dass nach $ 53 der Gewerbeordnung gewerbliche Ge-
nehmigungen und Bestallungen nur wegen Handlungen und Unterlassungen
des Inhabers zurückgenommen werden können, welche der Zeit nach der
Genehmigung oder Bestallung angehören“. Das entspricht nicht, sondern
ist etwas ganz anderes.