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Die Unfehlbarkeit des Gerichts, Zivil-Gerichts oder Verwal-
tungs-Gerichts, und damit die absolute Rechtskraft seines obrig-
keitlichen Spruches wird nur dann gefordert, wenn eine solche
Behörde in dem ihr eigentümlichen Verfahren einen eigentlichen
Rechtsprechungsakt, eine Feststellung mit Zubehör, eine Entschei-
dung erlassen hat. Wo diese Voraussetzung nicht zutrifft, also
bei Verfügungen in Urteilsform, fällt die absolute Rechtskraft
fort und kann gegebenen Falles das Recht am Urteil, die rela-
tive Rechtskraft zu Tage treten.
Es gibt aber noch einen zweiten Grund, weshalb die Rechts-
kraft des Urteils der absoluten Bedeutung entbehren und folglich
Raum lassen mag für das Wirksamwerden des Rechts am Urteil.
Auch diese Schranke der absoluten Rechtskraft ergibt sich wieder
aus dem Zwecke der Einrichtung. Sie soll die Justiz davor
schützen, dass sie mit der Sache, über die sie schon einmal ge-
sprochen, abermals behelligt und in Anspruch genommen werde;
darum lässt sie die Zuständigkeit der Gerichte in diesem einen,
formell rechtskräftig gewordenen Spruche sich erschöpfen. Ausser-
halb der Gerichte und ihres streitigen Verfahrens besteht aber
keine Amtsgewalt, um in „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ zu
bestimmen, was Rechtens sein soll, also auch keine Möglichkeit
zu ändern oder neu zu machen, weder für die Justiz selbst in
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, noch für die Verwaltung, gleich-
viel ob einfache Verwaltungsbehörde oder Verwaltungsgericht.
Also muss die gegebene Entscheidung unverrückt aufrecht er-
halten und ihre Anordnung von der ganzen vollziehenden Gewalt
beachtet und vollzogen werden. Nun besteht aber allerdings
neben dem geordneten Gang der Justiz doch noch eine Einrich-
tung zur Erledigung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und
zwar der nämlichen Sachen, welche auch der Justiz gehören. Das
ist das von den Parteien jeweils besonders geschaffene Schieds-
gericht. Sein Spruch über die ihm anvertraute Sache ist nach