Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Die Unfehlbarkeit des Gerichts, Zivil-Gerichts oder Verwal- 
tungs-Gerichts, und damit die absolute Rechtskraft seines obrig- 
keitlichen Spruches wird nur dann gefordert, wenn eine solche 
Behörde in dem ihr eigentümlichen Verfahren einen eigentlichen 
Rechtsprechungsakt, eine Feststellung mit Zubehör, eine Entschei- 
dung erlassen hat. Wo diese Voraussetzung nicht zutrifft, also 
bei Verfügungen in Urteilsform, fällt die absolute Rechtskraft 
fort und kann gegebenen Falles das Recht am Urteil, die rela- 
tive Rechtskraft zu Tage treten. 
Es gibt aber noch einen zweiten Grund, weshalb die Rechts- 
kraft des Urteils der absoluten Bedeutung entbehren und folglich 
Raum lassen mag für das Wirksamwerden des Rechts am Urteil. 
Auch diese Schranke der absoluten Rechtskraft ergibt sich wieder 
aus dem Zwecke der Einrichtung. Sie soll die Justiz davor 
schützen, dass sie mit der Sache, über die sie schon einmal ge- 
sprochen, abermals behelligt und in Anspruch genommen werde; 
darum lässt sie die Zuständigkeit der Gerichte in diesem einen, 
formell rechtskräftig gewordenen Spruche sich erschöpfen. Ausser- 
halb der Gerichte und ihres streitigen Verfahrens besteht aber 
keine Amtsgewalt, um in „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ zu 
bestimmen, was Rechtens sein soll, also auch keine Möglichkeit 
zu ändern oder neu zu machen, weder für die Justiz selbst in 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, noch für die Verwaltung, gleich- 
viel ob einfache Verwaltungsbehörde oder Verwaltungsgericht. 
Also muss die gegebene Entscheidung unverrückt aufrecht er- 
halten und ihre Anordnung von der ganzen vollziehenden Gewalt 
beachtet und vollzogen werden. Nun besteht aber allerdings 
neben dem geordneten Gang der Justiz doch noch eine Einrich- 
tung zur Erledigung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und 
zwar der nämlichen Sachen, welche auch der Justiz gehören. Das 
ist das von den Parteien jeweils besonders geschaffene Schieds- 
gericht. Sein Spruch über die ihm anvertraute Sache ist nach
	        
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