Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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dem sie gegenübersteht, freier und leichter anschmiegen können. 
Es ist nicht schwer, sich vorzustellen, wıe es ım Einzelfalle den 
Interessen aller Beteiligten besser entsprechen kann, wenn eine 
Massregel getroffen wird, die abweicht von dem, was formell 
bindend durch das Urteil bestimmt war. Warum soll das nicht 
zulässig sein, hier, wo weder ein Prinzip verletzt ist, noch, an- 
gesichts der Zustimmung des Berechtigten, ein erworbenes Recht? 
Die Verwaltungsbehörden werden sich schwerlich gescheut 
haben, schon immer in diesem Sinne zu handeln. Besser ist es 
natürlich, wenn der Staat durch eine klare Vorschrift das aus- 
drücklich gut heisst. Es ist das Verdienst des sächsischen Ge- 
setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 in 
seinem $ 61 dem vernünftigen Recht zum vollen Ausdruck ver- 
holfen zu haben. Die Bestimmung lautet: 
„Das rechtskräftige Urteil bindet für den Streitgegenstand 
ausser den Parteien sowohl die Verwaltungsgerichte als auch die 
Verwaltungsbehörden und zwar diese mit der Wirkung, dass sie 
gegen den Willen der Parteien nichts verfügen können, was da- 
von abweicht“. 
„Diese“, das sind die Verwaltungsbehörden”®. Im Gegensatz 
zu ihnen ist also das Verwaltungsgericht an seine eignen Urteile 
und an die der andern Verwaltungsgerichte schlechthin gebunden, 
ohne die Möglichkeit, durch Zustimmung der Partei entbunden 
zu werden. Mit anderen Worten: zwischen den Verwaltungs- 
gerichten gilt absolute Rechtskraft. 
Wir haben vorhin unter V noch einen anderen Fall auf- 
gewiesen, wo in Verwaltungssachen laut Zeugnis des preussischen 
Oberverwaltungsgerichts absolute Rechtskraft nicht besteht und 
folgerichtig die relative Rechtskraft zum Vorschein kommen kann: 
den der Verfügung in Urteilsform. Das Sächsische Gesetz scheint 
diesen anderen Fall nicht zu berücksichtigen ; sonst müsste es für 
”® Nach den Motiven des Gesetzes ist kein Zweifel möglich, dass nur 
sie gemeint sind: APELT, Komment, zum Ges. über die V.-R.-Pfl. S. 67.
	        
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