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grossen Verkehrtheit, an ein Recht am Urteil zu denken (S. 37).
Am Schlusse aber (8. 51) tritt er dann mit einem „Gresetzes-
vorschlag“ hervor, der die Rechtskraft in der Verwaltung nach
seinem Sinne ordnen soll, -- er ist freilich vom Juristentage nicht
mit derjenigen Dankbarkeit begrüsst worden, die einem wohlmei-
nenden Legislator zu gönnen wäre. Nun denn, in diesem Vor-
schlag wird im 8 1 auch einmal der Versuch gemacht, die Wir-
kung von endgültigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte,
d.h. die Rechtskraft genauer zu bestimmen. Sie besteht darin,
dass nicht bloss die Parteien, sondern auch die Behörden an die
Entscheidung gebunden sind „und zwar die Behörden dergestalt,
dass sie gegen den Willen der Parteien nichts Abweichendes
beschliessen können“. — Gegen den Willen! also mit Zustim-
mung der Parteien können sie es wohl. Ja, wie ist mir denn?
Ist das nicht der Wortlaut des sächsischen Gesetzes? Ist das
nicht die relative Rechtskraft und das Recht der Partei am Urteil?
Schade dass BERNATZIK nicht schon auf S. 37 seines Gutachtens
zu dieser Erkenntnis gekommen ist. Es wäre mir dann vielleicht
manches harte Wort erspart geblieben. —
Vielleicht auch nicht. Es möge gestattet sein, doch noch
mit einem Wort auf die Eigenart dieser gelegentlich des 26. Deut-
schen Juristentages gegen mich erhobenen Polemik hinzuweisen.
Wenn der Gutachter BERNATZIK mich ziemlich übel mitgenommen
hatte, so war es damit noch nicht fertig. Denn jetzt kam erst
noch der Referent SEIDLER und wiederholte die Lektion. Zu-
nächst wirft er mir ein paar Ausdrücke hin, die BERNATZIK ein-
fach parallel laufen. Sagt dieser: „unbegreiflich“ und „sonder-
barer Irrweg“, so sagt er: „es muss wundernehmen“ und „man
muss nur staunen“ (Verhandlungen S. 387). Sodann erklärt er
mich für einen toten Mann: „Man braucht wohl gegen diese
Konstruktion, die nichts ist als eine Begriffsspielerei, keine weitere
Polemik zu führen“. Dass ich aus dieser reinen Begriffsspielerei
auch noch „ernste Konsequenzen“ zu ziehen suche, rechnet er