Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

Die Trennung von Justiz und Verwaltung in 
Eilsass-Lothringen. 
Von 
Staatsanwalt KEETMAN, Strassburg i. E. 
Einleitung. 
Vererbung und Anpassung, die beiden Kräfte, deren Zusam- 
menwirken die Entwicklung eines jeden Lebens in der Natur 
bedingt, beherrschen auch die Rechtsordnung. Wie sich das Aus- 
sehen eines Einzelwesens bestimmen lässt, wenn bekannt ist, wie 
seine Ahnen geartet waren, und welchen neuen, diesen unbekann- 
ten Einwirkungen der Nachkomme ausgesetzt war, so ergibt sich 
auch die Rechtsordnung einer bestimmten Zeit aus dem über- 
kommenen Rechte und den Bedürfnissen, welche im Umlaufe der 
Jahre neu aufgetreten sind. Aber eine Einschränkung ist nötig. 
In unsern geordneten Zeiten passt sich das ererbte Recht nicht 
immer sogleich den neuen Bedürfnissen an. Es vergeht immer 
einige Zeit, bis erkannt ist, dass das überkommene Recht nicht 
mehr den veränderten Verhältnissen entspricht, bis diese Erkennt- 
nis zum Entschlusse der Aenderung, dieser Entschluss zur Tat 
gediehen ist. Und der Entschluss der Aenderung, der nach natür- 
lichen Gesetzen der Erkenntnis, dass das alte Recht der neuen 
Zeit nicht gemäss ist, auf dem Fusse folgen sollte, wird oft zögernd 
und widerwillig gefasst, und die Ehrfurcht, welche dem Rechte
	        
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