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und Exekutive vorhanden; was sich im Schosse der letzteren voll-
zieht, ist nur eine separation des autorites. Justiz und Ver-
waltung sind keine besonderen Gewalten, sondern Zweige einer
und derselben Gewalt, der Exekution, von deren Träger sie ihre
Befugnisse ableiten, und zwar die Justiz zur selbständigen, Ein-
wirkungen des Staatsoberhauptes entzogenen Ausübung, die Ver-
waltung in Unterordnung unter dessen Weisung. An Stelle des
Grundsatzes der Trennung der Gewalten, welchen MONTESQUIEU
lehrt, ist daher im Verhältnis zwischen Justiz und Verwaltung
jetzt der Grundsatz der beiderseitigen Selbständigkeit und Un-
abhängigkeit getreten: jede Behörde hat ihr fest begrenztes Gebiet,
in welches die andere einzugreifen nicht berechtigt ist.
Erster Teil.
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Justiz und Verwal-
tung in Frankreich am Ende des zweiten Kaiserreichs.
I.
Die grundlegenden Bestimmungen.
I. Die Selbständigkeit der Justiz erfordert:
1. dass das Staatsoberhaupt sich nicht weiter in ihre Aus-
übung einmischt, als ihm das Recht hierzu verfassungsmässig ver-
liehen ist (Recht, die Richter zu ernennen, Begnadigungsrecht),
2. dass ihr Gebiet nicht durch Begründung von Ausnahme-
gerichten verkleinert wird,
3. dass die Verwaltungsbeamten nicht in ihr Gebiet über-
greifen.
Diesen Forderungen wird durch folgende Bestimmungen ge-
nügt:
1. „le pouvoir judiciaire ne peut en aucun cas &tre exerce
ren par le roi“ (art. 1 chap. V titre III der Konstitution
von 1791).
Dieses war die grundlegende Bestimmung, durch welche der