Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Justiz Selbständigkeit verliehen wurde. Die weiteren Regeln sind 
nur Folgerungen dieses Grundsatzes. 
2. „lordre constitutionel des juridictions ne pourra ötre 
trouble ni les justiciables distraits de leurs juges naturels par 
aucune commission, ni par d’autres attributions ou Evocations que 
celles qui sont determinees par la loi“ (titre IL art. 17 Ges. v. 
16. Aug. 1790). Eine Ausübung der Justiz würde es nämlich 
auch enthalten, wenn der König eine vor die ordentlichen Ge- 
richte gehörige Sache an sich ziehen oder einem von ihm ab- 
hängigen Ausnahmegerichte übertragen könnte. 
3. „les administrateurs ne pourront rien entreprendre sur 
Vordre judiciaire“ (art. 23 ch. IV titre III der Konstitution von 
1791). 
Dieser Satz war selbstverständlich, da Beschränkungen, wel- 
che dem Könige auferlegt waren, auch von den ihm untergeord- 
neten Beamten beobachtet werden mussten. Er wurde dem Heere 
der Verwaltungsbeamten durch Strafandrohung besonders ein- 
geschärft: Verwaltungsbeamte, welche sich anmassten, allgemeine 
Verfügungen zu erlassen, durch welche Gerichten ein bestimmtes 
Verhalten zugemutet wurde, sollten die degradation civique ® er- 
leiden (art. 130 Code penal); der Verwaltungsbeamte, welcher 
eine vor die Gerichte gehörende Privatstreitigkeit an sich zieht, 
soll einer Strafe von 16 bis 150 fres. verfallen (art. 131 Code 
penal). 
Il. Auf den ersten Blick sollte man annehmen, dass es ähn- 
licher Anordnungen nicht bedurft hätte, um das Gebiet der Ver- 
waltung Uebergriffen der Justiz gegenüber zu sichern; denn ein 
Interesse der ordentlichen Gerichte, ihre Zuständigkeit auf Kosten 
der Verwaltung auszudehnen, lässt sich in unsern Tagen schwer 
begreifen. Aber hier mussten sich geschichtliche Erinnerungen 
— 
  
° An Stelle des Verlustes der staatsbürgerlichen Rechte ist nach Art, V 
E.G. z. Stgb. Gefängnis mit oder ohne Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
getreten.
	        
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