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geltend machen. Die alten Parlamente waren nicht nur staat-
liche Behörden, sondern auch politische Körperschaften gewesen,
die eifrig bestrebt waren, ihren Einfluss auszudehnen, namentlich
wenn sie dadurch die ihnen verhasste Verwaltung schädigen konn-
ten. Sie hatten oft in die Führung der Verwaltung eingegriffen,
sich Verwaltungshandlungen angemasst, Verwaltungsbeamte vor
ihr Forum gestellt und waren gegen sie mit ihren Vollstreckungs-
beamten vorgegangen. Wenn derartige Uebergriffe auch selten
dauernden Erfolg hatten, da das Königtum seinen von den Parla-
menten bedrohten Beamten stets zu Hilfe kam, so war doch eine
Störung des staatlichen Lebens inzwischen erfolgt. Diesen Miss-
ständen sollte für immer gesteuert werden, und es erging daher
die Bestimmung: „les fonctions judiciaires seront distinctes et
demeureront toujours separees desfonctions administratives“ (art.13
titre II Ges. v. 16—24. August 1790).
Die Gerichte scheinen sich aber dieser Regel nicht immer
gefügt zu haben, denn bereits am 16. fructidor III musste ein
weiteres Gesetz bestimmen (Art. 13): „defenses iteratives sont
faites aux tribunaux de connaitre des actes d’administration, de
quelque espece ce soit, aux peines de droit.“
Die Strafandrohung, auf welche hier Bezug genommen wird,
ist im Gesetze vom 16.—24. August 1790 (titre II art. 13) ge-
troffen und im art. 127 Code penal wiederholt. Die Strafe ist
gleichfalls die degradation civique für Richter und Staatsanwälte,
„qui auraient excede leur pouvoir, en s’immisgant dans les matieres
attribudes aux autorites administratives“. Es soll ferner eine
Geldstrafe von 16 bis 150 frcs. nach sich ziehen, wenn die Ge-
richte eine Entscheidung in einer Angelegenheit erlassen, von
welcher die Verwaltung geltend gemacht hat, dass sie vor ihr
Forum gehört (art. 128; besonderer Fall art. 129 Code pänal).
Es bedarf noch einer näheren Erläuterung, worin die den
Gerichten verbotene Einmischung in die Verwaltung bestehen
kann.