Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

128  1859.

XXVII.  Verordnung
der  Fürstl.  Regierung,  betreffend  die  Aufbewahrung,  den  Verkauf  und  den
Transport  von  Schießpuluer,  vom  21.  Juni  1859.

Zur  möglichsten  Vermeidung  von  Unglücksfällen,  welche  durch  Unvorsichtigkeit
bei  dem  Transporte,  der  Aufbewahrung  und  dem  Verkaufe  von  Schießpulver  entstehen
können,  verordnet  Fürstliche  Regierung  mit  Höchster  Genehmigung  Serenissimi  und  auf
Grund  des  F.  2  des  Gesetzes  vom  9.  März  1855  (G.  S.  1855,  S.  48)  Folgendes:

1.
Niemand  darf  mit  Schießpulver  handeln,  ohne  dazu  die  Berechtigung  durch  Concession
  zum  Materialwaarenhandel  oder  durch  besondere  Verleihung  erlangt  zu  haben.
2.
Der  Verkauf  von  Schießpulver  bei  Licht,  sowie  an  Unbekannte,  Schulkinder,  Lehrlinge
  oder  an  solche  Personen,  von  denen  ein  vorsichtiger  Gebrauch  nicht  vermuthet  werden
  kann,  ist  verboten.

3.
Alle  Gewerbetreldende,  welche  sich  iill  vrm  Beikaust  von  Schießpulder  befassen,
sind  gehalten,  der  Polizeibehörde  auf  deren  Verlangen  diejenigen  Bücher  vorzulegen,
aus  denen  sich  der  Ankauf  und  Absatz  des  e2u  r  entnehmen  läßt.

Wermit  Schießpulver  handelt,  d  si  seinem  Kaufladen  einen  Vorrath  von  höchstens
zwei  Pfunden  und  außerdem  in  seinen  Hause  eine  Quantität  von  böchstens  zehn  Pfunden
halten.  Dieser  letztere  Vorrath  muß  in  einem  abgesonderten,  mit  keinem  Nauchfange
in  Verbindung  stehenden  und  beständig  unter  Verschluß  zu  haltenden  Local,  welches  sich
im  Bodenraum  befindet,  und  zwar  in  festen,  vollkommen  dichten,  stets  mit  einem  Deckel
versehenen  Gefäßen  aufbewahrt  werden.  Größere  Mengen  Pulver  sind  außerhalb  der
Ortschaften  in  einem  Raume,  von  dessen  Sicherheit  die  Ortöpoligeibehörde  sich  überzeugt
hat,  aufzubewahren.

 

5.

Privatpersonen  dürfen  ohne  besondere  polizeiliche  Erlaubniß  im  Hause  nicht  mehr
als  höchstens  zwei  Pfund  Pulver  halten,  welche  in  dichten,  festen,  unter  Verschluß  befindlichen
  Behältnissen,  entsernt  vom  Feuer  und  vor  unbefugtem  Zugange  gesichert,
aufzubewahren  sind.  In  der  auf  vorgängigen  Nachweis  des  Bedürfnisses  zu  ertheilenp

  P  he  ist  h

Srnn  W  "#  s  -  qu-