Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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le gage de sa cereance; qu’ainsi les denrees, effets et marchan- 
dises dont le Gouvernement dispose seraient detournes de leur 
destination; que les caisses de la tr&esorerie elle-m&äme seraient 
saisissables, qu’en un mot le service general pourrait &tre non 
seulement entrave, mais totalement interrompu.“ 
An diesen Ausführungen ist ein Zweifaches unrichtig. Zu- 
nächst wird die Behauptung, die Gerichte könnten den Staat 
nicht verurteilen, durch die Tatsache widerlegt, dass solche Ur- 
teile vorkommen. Weiter ist die Annahme des directoire ex6&cutif, 
aus derartigen Urteilen sei eine Zwangsvollstreckung gegen den 
Staat zulässig, irrtümlich. Zwangsmittel sind dem Staate gegen- 
über ausgeschlossen. Der Staat honoriert eine gegen ihn ge- 
richtlich festgestellte Schuld nur, wenn er will. Selbst wenn er 
der ihm obliegenden moralischen Verpflichtung nachkommt und 
zahlen will, zahlt seine Kasse erst, wenn eine besondere Aner- 
kennung der Staatsschuld (liquidation de la dette publique) und 
eine Anweisung auf einen bestimmten Kredit erfolgt ist. Die 
Gerichte, welche den Staat verurteilen, begründen niemals eine 
Schuld, sondern nur einen Titel zu einer solchen. Eine Schuld 
wird erst durch die Feststellung und Anweisung geschaffen. Zwar 
liegt dem Minister ob, eine gerichtlich festgestellte Schuld des 
Staats festzusetzen und anzuweisen, aber es besteht die Möglich- 
keit, dass er seine Amtspflicht verletzt. Eine fernere Schranke 
für die gerichtlich festgestellte Staatsschuld liegt in der Möglich- 
keit, dass dem Minister für die Zahlungsanweisung ein Kredit 
nicht zur Verfügung steht und auch durch das nächste Finanz- 
gesetz nicht bewilligt wird '!. 
Die Gerichte können wohl den Staat zum Schuldner erklären, 
nur begründet die gerichtliche Feststellung keine Schuld im Sinne 
ddes bürgerlichen Rechts. 
II. Wie es Rechtsstreitigkeiten gibt, in denen das ordent- 
  
— 
": Otto MAYER, Theorie des französischen Verwaltungsrechts $ 60. 2 
S. 417 £.
	        
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