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ständigkeit der Verwaltungsgerichte die Regel; die Gerichte sind
ihm gegenüber unzuständig, sofern er sich ihnen nicht ausnahms-
weise unterworfen hat. In seinen Akten lässt der Staat erkennen,
welche Zuständigkeit er begründen will. Ist er mit der öffent-
lichen Gewalt bekleidet aufgetreten und hat er kraft seines Hoheits-
rechts dem Untertanen Lasten auferlegt, so liegt ein acte d’autorite
vor, der stets nach den Regeln des Verwaltungsrechts von den
Verwaltungsgerichten zu beurteilen ist. Hat er dagegen von seinem
hoheitlichen Wesen nichts merken lassen und sich auf dieselbe
Stufe hinabbegeben, auf welcher der Privatmann, mit dem er ver-
handelt, steht, so liegt ein acte de gestion vor, der von den ordent-
lichen Gerichten nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist.
Welche Form er wählen wird, hängt vom Belieben des Staats
ab, der sich bei der Auswahl lediglich von seinem Interesse leiten
lässt. Allerdings kommen auch geschichtliche Erinnerungen in
Betracht. Der Verkauf von Fahrnis des Staats wird als acte de
gestion behandelt, die Veräusserung von Liegenschaften als acte
d’autoritE angesehen. Das letztere ist nur geschichtlich zu er-
klären. In den Wirren der Revolution wurden den ordentlichen
Gerichten, die als reformfeindlich galten, die Streitigkeiten, welche
aus der Veräusserung der eingezogenen Güter der Emigranten,
der domaines nationaux, entstanden, genommen; das Gesetz vom
28 pluviose VIII (art. 4 al. 7) überwies diese Streitigkeiten dem
Präfekturrate. Nachdem durch die Restauration die Rückerstat-
tung der eingezogenen Güter angeordnet worden war, derartige
Streitigkeiten demnach unmöglich geworden waren, erstreckte die
Rechtsprechung des Staatsrats die Zuständigkeit des Präfektur-
rats auf die Veräusserungen von Liegenschaften des Staats, jedoch
nicht ohne Widerspruch in der Rechtsprechung zu finden '3.
Umgekehrt verhält es sich mit dem Erwerbe des Staats. Beim
"8 DUFOUR: traite general du droit administratif V no. 289.
_ BERRIGNY: traite de l’organisation et de la competence II no. 988 ff.,
insbes. no, 1003.