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27. Juli 1880, Art. 43 adoptiert wurde, wenngleich schon die
Ferdinandeische Bergordnung vom Jahre 1553 im Art. 21 ver-
fügt, man solle zu einem Berglehen „Wege, Stege und Brücken
errichten lassen“. Gemäss dem bezogenen Art. 12 kann die Re-
gierung auf Vorschlag. des Bergwerksrates erklären, dass es im
öffentlichen Interesse liege, Verbindungswege für einen Bergbau
herzustellen. Dieser Erklärung hat eine Untersuchung voranzu-
gehen und es sind überhaupt die Bestimmungen über die Expro-
priation zu beachten. Die dem Eigentümer gebührende Entschä-
digung ist mit dem Doppelten des Wertes zu bemessen. Wenn
die Grundstücke oder deren Zubehör durch die Eigentümer selbst
benützt werden, können die Gerichte diesen Umstand bei Bestim-
mung der Entschädigungen in Betracht ziehen. Mit Recht wird
hiedurch ein Hauptfall des Affektionswertes der Aufmerksamkeit
des Richters empfohlen.
Die Entschädigung mit dem Doppelten des Wertes für zu
Bergbauzwecken beanspruchte Grundflächen ist eine Eigentüm-
lichkeit des französischen Bergrechtes. Man vergleiche die Art. 43
und 44 des Berggesetzes von 1810. Man kann einen zweifachen
Erklärungsgrund hiefür annehmen. Da das Recht des Bergbau-
treibenden, fremden Grund in Anspruch zu nehmen, nicht immer
das öffentliche Interesse hinter sich hat, und insbesondere das
französische Recht den Bergbau viel mehr vom privatwirtschaft-
lichen Gesichtspunkt auffasst, so muss der Grundeigentümer sich
zugunsten eines Privatunternehmens einen Eingriff in seine Rechts-
sphäre gefallen lassen, wie ein solcher sonst dem Rechtssysteme
fremd ist. Diese Beeinträchtigung wird durch den Ersatz des
einfachen Wertes noch nicht ausgeglichen. Denn die staatliche
Ordnung schützt nicht bloss die Wertziffer des Vermögens des
einzelnen, sondern er hat auch ein Recht darauf, dass ihm sein
Besitzstand an den individuellen, in seinem Vermögen befind-
lichen Objekten tatsächlich gewahrt werde, dass in denselben kein
unberechtigter Eingriff erfolge. Im Falle eines solchen dolosen