Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

— 12 — 
27. Juli 1880, Art. 43 adoptiert wurde, wenngleich schon die 
Ferdinandeische Bergordnung vom Jahre 1553 im Art. 21 ver- 
fügt, man solle zu einem Berglehen „Wege, Stege und Brücken 
errichten lassen“. Gemäss dem bezogenen Art. 12 kann die Re- 
gierung auf Vorschlag. des Bergwerksrates erklären, dass es im 
öffentlichen Interesse liege, Verbindungswege für einen Bergbau 
herzustellen. Dieser Erklärung hat eine Untersuchung voranzu- 
gehen und es sind überhaupt die Bestimmungen über die Expro- 
priation zu beachten. Die dem Eigentümer gebührende Entschä- 
digung ist mit dem Doppelten des Wertes zu bemessen. Wenn 
die Grundstücke oder deren Zubehör durch die Eigentümer selbst 
benützt werden, können die Gerichte diesen Umstand bei Bestim- 
mung der Entschädigungen in Betracht ziehen. Mit Recht wird 
hiedurch ein Hauptfall des Affektionswertes der Aufmerksamkeit 
des Richters empfohlen. 
Die Entschädigung mit dem Doppelten des Wertes für zu 
Bergbauzwecken beanspruchte Grundflächen ist eine Eigentüm- 
lichkeit des französischen Bergrechtes. Man vergleiche die Art. 43 
und 44 des Berggesetzes von 1810. Man kann einen zweifachen 
Erklärungsgrund hiefür annehmen. Da das Recht des Bergbau- 
treibenden, fremden Grund in Anspruch zu nehmen, nicht immer 
das öffentliche Interesse hinter sich hat, und insbesondere das 
französische Recht den Bergbau viel mehr vom privatwirtschaft- 
lichen Gesichtspunkt auffasst, so muss der Grundeigentümer sich 
zugunsten eines Privatunternehmens einen Eingriff in seine Rechts- 
sphäre gefallen lassen, wie ein solcher sonst dem Rechtssysteme 
fremd ist. Diese Beeinträchtigung wird durch den Ersatz des 
einfachen Wertes noch nicht ausgeglichen. Denn die staatliche 
Ordnung schützt nicht bloss die Wertziffer des Vermögens des 
einzelnen, sondern er hat auch ein Recht darauf, dass ihm sein 
Besitzstand an den individuellen, in seinem Vermögen befind- 
lichen Objekten tatsächlich gewahrt werde, dass in denselben kein 
unberechtigter Eingriff erfolge. Im Falle eines solchen dolosen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.