Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Eine nicht unwesentliche Bedeutung kommt auch dem nach 
dem Vorbilde des französischen Gesetzes vom 8. Juli 1890 ver- 
fassten Gesetze vom 11. August 1897 über die Ein- 
setzung von Arbeiterdelegierten zur Bergwerks- 
inspektion ?° zu. Als wesentlichster Unterschied zum französischen 
(sesetze fällt auf, dass die Delegierten nicht von den Arbeitern 
gewählt, sondern von zum gleichen Teile aus Unternehmern und 
Arbeitern gebildeten Körperschaften dem Minister zur Ernen- 
nung vorgeschlagen werden, wodurch unserer Ansicht nach die 
ganze Institution ihren Charakter verändert. Denn es handelt 
sich hier um eine Massregel von weniger praktisch-technischer, 
als vielmehr psychologischer Bedeutung: den Arbeitern soll durch 
die Kontrolle seitens ihrer Vertrauensmänner die Ueberzeugung 
vermittelt werden, dass alle ihre Sicherheit fördernden Massnah- 
men getroffen werden nnd dass bei Unglücksfällen diese Organe 
den Behörden zur Ermittlung der Ursachen und der Verant- 
wortlichkeit behilflich sind. Diese Wirkung nun wird keineswegs, 
wie der belgische Gesetzgeber vermeint, dadurch eher erzielt, 
dass die Delegierten von beiden Teilen designiert sind. Es han- 
delt sich hier um eine halbe Massregel, über deren Anwendungs- 
erfolge aber allerdings in erster Linie Praktiker zu urteilen be- 
rufen wären. 
Wichtige fortschrittliche Bestimmungen über den Arbeits- 
vertrag enthält das Gesetz vom 10. Juli 1883 über die 
Arbeitsbücher°® Der Dienstvertrag wird im Code Napo- 
22 2.f.B., Bd. XAXXVIII, S. 297 f£,, vgl. BRASSERT, Arbeitervertretungen 
beim Bergbau, ebd. Bd. XXXVII, S. 455 ff.; eine rechtsvergleichende Dar- 
stellung der Frage der Arbeiterdelegierten ist in der demnächst in Grün- 
huts Zeitschrift erscheinenden Abhandlung: REIF, Grundzüge des ungari- 
schen Berggesetzentwurfes, enthalten; daselbst auch die Literatur. 
90 BRASSERT, Obligatorische und fakultative Arbeitsbücher, 2. f. B., 
Bd. XXV, S. 62 ff, eine vergleichende Darstellung der in Frankreich, Bel- 
gien, Deutschland, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz geltenden bezüg- 
lichen Bestimmungen; daselbst auch die belg. Ausf.-Vdg. vom 10. Juli 1883 
(S. 67).
	        
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