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Eine nicht unwesentliche Bedeutung kommt auch dem nach
dem Vorbilde des französischen Gesetzes vom 8. Juli 1890 ver-
fassten Gesetze vom 11. August 1897 über die Ein-
setzung von Arbeiterdelegierten zur Bergwerks-
inspektion ?° zu. Als wesentlichster Unterschied zum französischen
(sesetze fällt auf, dass die Delegierten nicht von den Arbeitern
gewählt, sondern von zum gleichen Teile aus Unternehmern und
Arbeitern gebildeten Körperschaften dem Minister zur Ernen-
nung vorgeschlagen werden, wodurch unserer Ansicht nach die
ganze Institution ihren Charakter verändert. Denn es handelt
sich hier um eine Massregel von weniger praktisch-technischer,
als vielmehr psychologischer Bedeutung: den Arbeitern soll durch
die Kontrolle seitens ihrer Vertrauensmänner die Ueberzeugung
vermittelt werden, dass alle ihre Sicherheit fördernden Massnah-
men getroffen werden nnd dass bei Unglücksfällen diese Organe
den Behörden zur Ermittlung der Ursachen und der Verant-
wortlichkeit behilflich sind. Diese Wirkung nun wird keineswegs,
wie der belgische Gesetzgeber vermeint, dadurch eher erzielt,
dass die Delegierten von beiden Teilen designiert sind. Es han-
delt sich hier um eine halbe Massregel, über deren Anwendungs-
erfolge aber allerdings in erster Linie Praktiker zu urteilen be-
rufen wären.
Wichtige fortschrittliche Bestimmungen über den Arbeits-
vertrag enthält das Gesetz vom 10. Juli 1883 über die
Arbeitsbücher°® Der Dienstvertrag wird im Code Napo-
22 2.f.B., Bd. XAXXVIII, S. 297 f£,, vgl. BRASSERT, Arbeitervertretungen
beim Bergbau, ebd. Bd. XXXVII, S. 455 ff.; eine rechtsvergleichende Dar-
stellung der Frage der Arbeiterdelegierten ist in der demnächst in Grün-
huts Zeitschrift erscheinenden Abhandlung: REIF, Grundzüge des ungari-
schen Berggesetzentwurfes, enthalten; daselbst auch die Literatur.
90 BRASSERT, Obligatorische und fakultative Arbeitsbücher, 2. f. B.,
Bd. XXV, S. 62 ff, eine vergleichende Darstellung der in Frankreich, Bel-
gien, Deutschland, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz geltenden bezüg-
lichen Bestimmungen; daselbst auch die belg. Ausf.-Vdg. vom 10. Juli 1883
(S. 67).