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sien, die (eburten ihrer drei Kinder bei dem Standesamt A in
Westfalen, B in der Rheinprovinz und © in Hannover einge-
tragen sind, so ist es nunmehr möglich geworden, dass ihre Ge-
burt auf Grund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts X
auf den nichtadligen Namen, ihre Heirat durch Beschluss des
Amtsgerichts Y auf den adligen Namen, die Geburt ihres einen
Kindes durch Beschluss des Amtsgerichts A auf den einfach
adligen Namen, die Geburt des zweiten Kindes durch Beschluss
des Amtsgerichts B mit der Bezeichnung als Freiherr und die
Geburt des dritten Kindes durch Beschluss des Amtsgerichts ©
mit der Bezeichnung als Graf beurkundet werden. Ja, selbst
die Möglichkeit, dass jemand durch rechtskräftigen Beschluss
eines Amtsgerichts als Fürst erscheint, ist nicht von der Hand
zu weisen. Man denke z. B. an den Fall, das es ihm gelingt,
für einen 44jährigen Zeitraum irgendwelche Papiere aus be-
wegten und unsichern Zeiten beizubringen, in denen sich irgend-
welche seiner Vorfahren, wie das wohl denkbar wäre, den Für-
stentitel beigelegt haben und dass ein Amtsgericht, sowie das
ihm im Instanzenzuge übergeordnete Landgericht aus diesen
Papieren schon das Vorhandensein der Voraussetzung aus & 19
ALR. T. II Tit. 9 feststellen, für dessen Anwendung es nach
einem — vom Heroldsamt freilich für unrichtig gehaltenen und
angefochtenen Beschlusse des Kammergerichts (vergl. die Mit-
teilung aus dem Heroldsamt im Juliheft 1907 des „Verwaltungs-
archivs“, Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungsge-
richtsbarkeit, herausgegeben von SCHULTZENSTEIN und KEIL) —
genügen soll, wenn der Gebrauch des Adelstitels nur durch irgend-
welche Vorfahren angenommen war, mag er bis zur Gegenwart
fortgeführt sein oder nicht. Vergegenwärtigt man sich ferner,
wie zahlreiche Beurkundungen in Standesregistern innerhalb einer
Familie oft in ganz verschiedenen Landesteilen (z. B. bei Ofhi-
zieren und Beamten, aber auch sonst, etwa bei der umherziehen-
den polnischen Arbeiterbevölkerung) vorkommen, so kann man
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