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Werkzeuge und Instrumente, die zur Arbeit nötigen Stoffe oder
Materialien, welche übungsgemäss die Arbeiter beizustellen haben,
die Uniform oder besondere Kleidung der Arbeiter, sowie über
Ermächtigung des ständigen Provinzialausschusses auch Kleidungs-
stücke, Lebensmittel und Feuerungsmaterial ®*. Die Zahlung der
Löhne darf nicht in Wirtschaften, Schankstätten, Magazinen,
Verkaufsläden oder daran anstossenden Lokalitäten geschehen °°.
Arbeitslöhne, welche fünf Francs täglich nicht übersteigen, müssen
dem Arbeiter wenigstens zweimal im Monate mit höchstens sech-
zehn Tagen Zwischenraum ausbezahlt werden; für Akkord- und
Stückarbeiten muss die teilweise oder definitive Abrechnung wenig-
stens einmal im Monate erfolgen ®*. Die Arbeitgeber oder deren
Organe dürfen den Arbeitern ausser bezüglich der Abnahme der
vorerwähnten Artikel Bedingungen weder auferlegen noch mit
ihnen vereinbaren, welche die freie Verfügung über den Lohn
beschränken würden 3. Lohnabzüge dürfen bloss gemacht wer-
den: wegen Geldbussen auf Grund einer gehörig angeschlagenen
Arbeitsordnung, wegen der Beiträge zu Unterstützungs- und
Hilfskassen, wegen der vorerwähnten Lieferungen, sowie wegen
Geldvorschüssen, bezüglich letzterer jedoch nur bis zu einem
Fünftel des Lohnes ®.
Hierher gehört ferner auch das Gesetz vom 18. August 1887
betreffend die Unübertragbarkeit und Unpfändbarkeit von Arbeits-
#8 80b 2. 7, preuss. B.G. $ 115 al. 2 ReichsGew.Ordg.; 8 131g,
österr. B.G.; $ 192 Abs. 2, bosn. B.G. $ 287, al. 3 ung. B.G.Entw.; 8 78
al. 2,3 österr. Gew.Odg.
35 8 115 a, ReichsGew.Ordg.; $ 78 al. 6, österr. Gew.Ordg.
s 8 119a, Z. 2, ReichsGew.Ordg., $ 80b, Z. 3, preuss. B.G. 8$ 206,
248 österr. B.G., $ 127 österr. Res.Entw. („wenigstens vierteljährig (!)‘),
8 191 bosn. BG., $ 275 al. 5 ung. B.G.Entw.; $ 77 österr. Gew.Ordg.
#7 8 117 ReichsGew.Ordg, $ 194 al. 2, bosn. B.G., $ 288 al. 2, ung.
B.G.Entw. 8 78 al. 4 österr. Gew.Ordg.
ss & 119a Reichstew.Ordg., $ 194 al. 2, bosn. B.G. $ 275 al. 6, ung.
B.G.Entw., die österr. Gew.Ordg. enthält bloss die Vorschrift der Aufnahme
der bezügl. Bestimmungen in die Arbeitsordnung, $ 88a. R.G.