Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Werkzeuge und Instrumente, die zur Arbeit nötigen Stoffe oder 
Materialien, welche übungsgemäss die Arbeiter beizustellen haben, 
die Uniform oder besondere Kleidung der Arbeiter, sowie über 
Ermächtigung des ständigen Provinzialausschusses auch Kleidungs- 
stücke, Lebensmittel und Feuerungsmaterial ®*. Die Zahlung der 
Löhne darf nicht in Wirtschaften, Schankstätten, Magazinen, 
Verkaufsläden oder daran anstossenden Lokalitäten geschehen °°. 
Arbeitslöhne, welche fünf Francs täglich nicht übersteigen, müssen 
dem Arbeiter wenigstens zweimal im Monate mit höchstens sech- 
zehn Tagen Zwischenraum ausbezahlt werden; für Akkord- und 
Stückarbeiten muss die teilweise oder definitive Abrechnung wenig- 
stens einmal im Monate erfolgen ®*. Die Arbeitgeber oder deren 
Organe dürfen den Arbeitern ausser bezüglich der Abnahme der 
vorerwähnten Artikel Bedingungen weder auferlegen noch mit 
ihnen vereinbaren, welche die freie Verfügung über den Lohn 
beschränken würden 3. Lohnabzüge dürfen bloss gemacht wer- 
den: wegen Geldbussen auf Grund einer gehörig angeschlagenen 
Arbeitsordnung, wegen der Beiträge zu Unterstützungs- und 
Hilfskassen, wegen der vorerwähnten Lieferungen, sowie wegen 
Geldvorschüssen, bezüglich letzterer jedoch nur bis zu einem 
Fünftel des Lohnes ®. 
Hierher gehört ferner auch das Gesetz vom 18. August 1887 
betreffend die Unübertragbarkeit und Unpfändbarkeit von Arbeits- 
#8 80b 2. 7, preuss. B.G. $ 115 al. 2 ReichsGew.Ordg.; 8 131g, 
österr. B.G.; $ 192 Abs. 2, bosn. B.G. $ 287, al. 3 ung. B.G.Entw.; 8 78 
al. 2,3 österr. Gew.Odg. 
35 8 115 a, ReichsGew.Ordg.; $ 78 al. 6, österr. Gew.Ordg. 
s 8 119a, Z. 2, ReichsGew.Ordg., $ 80b, Z. 3, preuss. B.G. 8$ 206, 
248 österr. B.G., $ 127 österr. Res.Entw. („wenigstens vierteljährig (!)‘), 
8 191 bosn. BG., $ 275 al. 5 ung. B.G.Entw.; $ 77 österr. Gew.Ordg. 
#7 8 117 ReichsGew.Ordg, $ 194 al. 2, bosn. B.G., $ 288 al. 2, ung. 
B.G.Entw. 8 78 al. 4 österr. Gew.Ordg. 
ss & 119a Reichstew.Ordg., $ 194 al. 2, bosn. B.G. $ 275 al. 6, ung. 
B.G.Entw., die österr. Gew.Ordg. enthält bloss die Vorschrift der Aufnahme 
der bezügl. Bestimmungen in die Arbeitsordnung, $ 88a. R.G.
	        
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