Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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denn die Anrufung des Reichsgerichts ist hier ausgeschlossen, 
weil es sich bei den Rechtsfragen im Adelsrecht nicht um Aus- 
legung reichsgesetzlicher, sondern landesgesetzlicher Vorschriften 
handelt (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit 8 28 Abs. 2). Im übrigen aber kann das Herolds- 
amt selbstverständlich da nicht Beschwerde einlegen, wo ein 
Adelsanspruch abgewiesen ist. Der Adelsanmasser aber, der bei 
dem einen Gericht abgewiesen ist und sieht, dass er hier nicht 
durchkommt, versucht es eben bei einem anderen Gericht mit 
Berichtigung einer anderen Personenstandsurkunde. Dringt er 
dann (vgl. Fall v. A.) durch, so sind die verschiedenen Standes- 
verhältnisse in der Familie da. Der Adelsanmasser freilich wird 
sich nicht übermässig wegen jener ihm ungünstigen Entscheidung 
sorgen. Denn sobald nur auf Grund der anderen Entscheidung 
einige Personenstandsurkunden dahin ausgestellt bzw. „berichtigt“ 
sind, dass er „adlig heisst“ oder „adlig ist“, wird er hoffen, dass 
seine Familie später mit Hilfe der unvordenklichen Verjährung 
— im gemeinen Recht — oder der 44jährigen Frist — im 
ALR., zumal bei der Auslegung, die dem 8 19 T. II Tit. 9 
gerichtsseits bisher vielfach gegeben worden ist, — es doch er- 
reicht, dass auch bei den übrigen Urkunden das Adelsprädikat 
hinterher eingetragen wird. Wie es aber mit dem Hoheits- 
rechte des Staats bezüglich der Adelsverhältnisse dabei 
steht, ist eine andere Frage. 
Diese Frage legt die weitere Frage nahe, wann denn eigent- 
lich bei einer solchen Sachlage wie der geschilderten’ die auf 
Grund der unvordenklichen Verjährung oder des & 19 ALR. 
T. II Tit. 9 eintretenden Vermutungen Platz greifen sollen. 
$ 19 findet den Grund der Vermutung für das Recht zur Adels- 
führung in einem „Anerkenntnis des Staates“. Wie nun, wenn 
ein staatliches Gericht über die Adelsfrage rechtskräftig im 
Gegensatze zu der Entscheidung eines anderen staatlichen Ge- 
richts oder der des Landesherrn bzw. des Heroldsamts entschie-
	        
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