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deraufnahme des Adels zu gestatten. Wessen Ansicht soll denn
nun aber durchdringen, wenn der Landesherr das Vorliegen einer
Verdunkelung bejaht und die Gerichte sie verneinen?
Aber nicht nur Konflikte wie die erwähnten kann die neuer-
lich vom Kammergericht vertretene Rechtsauffassung zeitigen und
hat sie bereits gezeitigt, sie hat auch zu einer immer steigenden
Vermehrung der Geschäfte der Gerichte wie des Heroldsamts
Anlass gegeben und vermehrt diese Geschäfte andauernd weiter.
Dieselben Adelsfragen werden in allen Teilen der Monarchie
bei den Gerichten von denselben Adelsanmassern oder Adelsan-
massern aus derselben Familie geltend gemacht und bei jedem
der angegangenen Gerichte von neuem selbständig verhandelt.
Bei dem oben berührten Mangel der Adelsliteratur und, da den
Gerichten naturgemäss die in Frage kommenden Urkunden höchst
selten zu Gebote stehen, ihnen auch, was kein Vorwurf für sie
ist, vielfach das Verständnis des Inhalts dieser Urkunden —
namentlich in der Beziehung, ob bestimmte fremdsprachige Aus-
drücke die Adelszugehörigkeit kennzeichnen — grosse Schwierig-
keiten bereitet, bedürfen die Gerichte, wenn sie nicht die Sache
obenhin und unrichtig entscheiden wollen, umfänglicher Nach-
forschungen bei anderen Behörden und eingehender Spezial-
studien. Dies muss zu einer unverhältnismässigen Belastung der
Gerichte führen. Nur dieser kann man es zuschreiben, wenn,
wie die Erfahrung gelehrt hat, die Gerichte jetzt häufig zu dem
Ausweg greifen, irgend einem angeblichen Sachverständigen
die Frage als Beweisfrage vorzulegen, „ob der N.N. adlig ist“.
Damit wird von den Gerichten ein Weg betreten, der bedenk-
liche Folgen hat, weil er die Entscheidung über das Bestehen
oder Nichtbestehen bezüglich der hier in Rede stehenden, der
Verleihung des Landesherrn vorbehaltenen Rechte der unkontrol-
lierbaren Ansicht von Privatpersonen überlässt, und der überdem
unzulässig ist. Denn gerade die zu entscheidende Rechtsfrage
ist es, ob der Adel besteht. Rechtsfragen dürfen aber vom Ge-