Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 577
es als eine Ausnahmsbestimmung, daß die von dem
kgl. Staatsministerium der Justiz und der Finanzen
hiezu erlassene Bekanntmachung v. 14. Okt. 1871
für Gesuche um Erlassung bedingter Zahlungsbefehle,
Protestationen gegen solche und Anträge auf Erlassung
von Vollstreckungsbeschlüssen, welche nach Hauptstück
XIX der Civ.-Pr.-Ordg. bei den Einzelnrichtern
von den Advokaten schriftlich angebracht werden,
nicht den 15 Kr.= sondern nur den 3 Kr.-Stempel
vorschreibt, und die beigefügte ratio legis kann
schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht berechtigen,
diese Ausnahmsbestimmung auf Gesuche
in Gantsachen, welche nach Art. 1177 der CPO.
vor die Bezirksgerichte gehören, auszudehnen. Erk.
v. 7. Juli 1876 UNr. 331.
10) Gemeindeordnung v. 29. April 1869
Art. 41 Abs. 3.
Gesetz v. 23. Mai 1846, die Ausscheidung der
Kreislasten von den Staatskosten und Bildung des
Kreisfonds betr., Art. 1, 6.
Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräthe betr.,
Art. 1, 15, 16, 37. .
Für die Stadt L. besteht ein auf Grund des
Art. 40 der Gemeindeordnung erlassene Brücken= und
Pflasterzollordnung, welche bestimmt, daß alle Gespannbesitzer
zur Entrichtung des Brücken= und Pflasterzolles
verpflichtet sind, sobald ihre Thiere und
Fuhrwerke das städtische Pflaster oder eine von der
Stadtgemeinde unterhaltene Brücke berühren, jedoch
unter anderem alle jene Transporte ausnahmsweise
vom Zolle befreit erklärt, für welche der Zoll
aus einer Kasse des Staates, der Commune, der
unter magistratischer Verwaltung stehenden Stiftungen
oder aus der Armenkasse zu zahlen wäre.
In einer auf Grund des Art. 41 Abs. 3 der
Gemeindeordnung erlassenen ortspolizeilichen Vor-