Full text : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Zweiter Band. (2)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  577

es  als  eine  Ausnahmsbestimmung,  daß  die  von  dem
kgl.  Staatsministerium  der  Justiz  und  der  Finanzen
hiezu  erlassene  Bekanntmachung  v.  14.  Okt.  1871
für  Gesuche  um  Erlassung  bedingter  Zahlungsbefehle,
Protestationen  gegen  solche  und  Anträge  auf  Erlassung
von  Vollstreckungsbeschlüssen,  welche  nach  Hauptstück
XIX  der  Civ.-Pr.-Ordg.  bei  den  Einzelnrichtern
von  den  Advokaten  schriftlich  angebracht  werden,
nicht  den  15  Kr.=  sondern  nur  den  3  Kr.-Stempel
vorschreibt,  und  die  beigefügte  ratio  legis  kann
schon  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  nicht  berechtigen,
  diese  Ausnahmsbestimmung  auf  Gesuche
in  Gantsachen,  welche  nach  Art.  1177  der  CPO.
vor  die  Bezirksgerichte  gehören,  auszudehnen.  Erk.
v.  7.  Juli  1876  UNr.  331.

10)  Gemeindeordnung  v.  29.  April  1869
Art.  41  Abs.  3.

Gesetz  v.  23.  Mai  1846,  die  Ausscheidung  der
Kreislasten  von  den  Staatskosten  und  Bildung  des
Kreisfonds  betr.,  Art.  1,  6.

Gesetz  v.  28.  Mai  1852,  die  Landräthe  betr.,
Art.  1,  15,  16,  37.  .

Für  die  Stadt  L.  besteht  ein  auf  Grund  des
Art.  40  der  Gemeindeordnung  erlassene  Brücken=  und
Pflasterzollordnung,  welche  bestimmt,  daß  alle  Gespannbesitzer
  zur  Entrichtung  des  Brücken=  und  Pflasterzolles
  verpflichtet  sind,  sobald  ihre  Thiere  und
Fuhrwerke  das  städtische  Pflaster  oder  eine  von  der
Stadtgemeinde  unterhaltene  Brücke  berühren,  jedoch
unter  anderem  alle  jene  Transporte  ausnahmsweise
  vom  Zolle  befreit  erklärt,  für  welche  der  Zoll
aus  einer  Kasse  des  Staates,  der  Commune,  der
unter  magistratischer  Verwaltung  stehenden  Stiftungen
  oder  aus  der  Armenkasse  zu  zahlen  wäre.

In  einer  auf  Grund  des  Art.  41  Abs.  3  der
Gemeindeordnung  erlassenen  ortspolizeilichen  Vor-