Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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richt nicht zum Gegenstand des Sachverständigenbeweises ge- 
macht werden, dessen Gegenstand vielmehr nur die im einzelnen 
zu bezeichnenden Tatfragen sein können. Auch das Herolds- 
amt würde es ablehnen müssen, falls die Gerichte zur Entschei- 
dung über die Adelsfrage für zuständig erachtet werden sollten, 
ein Gutachten über diese Frage abzugeben, vielmehr, wenn es 
gutachtlich tätig werden soll, verlangen müssen, dass ihm die 
einzelnen Tatsachen angegeben werden, über die ein Gutachten 
gewünscht wird. 
Schon die vorgetragenen praktischen Uebelstände, die die 
neuerliche Auffassung des Kammergerichts mit sich bringt, legen 
den Zweifel nahe, ob sie wirklich die zutreffende ist und ob 
nicht vielmehr die ältere, die von ähnlichen Uebelständen nicht 
begleitet war und dahin ging, dass in Preussen die Frage, ob 
jemand zum Adel gehört, ausnahmslos der Beurteilung der zur 
Bearbeitung der Standessachen berufenen Verwaltungsbehörden 
unterliegt, sich als die richtigere erweist. Selbst bei der blossen 
Möglichkeit zweier verschiedener Ansichten wird der praktisch 
brauchbareren der Vorzug zu geben sein. Diese wird aber auch 
die Vermutung der Richtigkeit für sich haben. Die ältere An- 
sicht des Kammergerichts wäre daher nur dann abzulehnen, 
wenn sie gesetzlich unmöglich wäre. Dies muss aber um so 
mehr bestritten werden, als sie bis zum Erlasse des Beschlusses 
in Sachen D. vom Jahre 1904 die herrschende war. Ihr gegen- 
über kann nur die neuere Ansicht für eine irrtümliche erklärt 
werden. 
Einem Abgehen von der neueren Ansicht könnte auch nicht 
etwa der praktische Gesichtspunkt entgegengehalten werden, dass 
sie sich eingelebt habe und mannigfache gerichtliche Entschei- 
dungen von ihr aus ergangen seien; denn sie besteht erst recht 
kurze Zeit. Vielmehr könnte von diesem praktischen Gesichts- 
punkte weit eher geltend gemacht werden, dass durch die neuere 
Ansicht eine jahrzehntelange Praxis plötzlich ohne zwingende
	        
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