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richt nicht zum Gegenstand des Sachverständigenbeweises ge-
macht werden, dessen Gegenstand vielmehr nur die im einzelnen
zu bezeichnenden Tatfragen sein können. Auch das Herolds-
amt würde es ablehnen müssen, falls die Gerichte zur Entschei-
dung über die Adelsfrage für zuständig erachtet werden sollten,
ein Gutachten über diese Frage abzugeben, vielmehr, wenn es
gutachtlich tätig werden soll, verlangen müssen, dass ihm die
einzelnen Tatsachen angegeben werden, über die ein Gutachten
gewünscht wird.
Schon die vorgetragenen praktischen Uebelstände, die die
neuerliche Auffassung des Kammergerichts mit sich bringt, legen
den Zweifel nahe, ob sie wirklich die zutreffende ist und ob
nicht vielmehr die ältere, die von ähnlichen Uebelständen nicht
begleitet war und dahin ging, dass in Preussen die Frage, ob
jemand zum Adel gehört, ausnahmslos der Beurteilung der zur
Bearbeitung der Standessachen berufenen Verwaltungsbehörden
unterliegt, sich als die richtigere erweist. Selbst bei der blossen
Möglichkeit zweier verschiedener Ansichten wird der praktisch
brauchbareren der Vorzug zu geben sein. Diese wird aber auch
die Vermutung der Richtigkeit für sich haben. Die ältere An-
sicht des Kammergerichts wäre daher nur dann abzulehnen,
wenn sie gesetzlich unmöglich wäre. Dies muss aber um so
mehr bestritten werden, als sie bis zum Erlasse des Beschlusses
in Sachen D. vom Jahre 1904 die herrschende war. Ihr gegen-
über kann nur die neuere Ansicht für eine irrtümliche erklärt
werden.
Einem Abgehen von der neueren Ansicht könnte auch nicht
etwa der praktische Gesichtspunkt entgegengehalten werden, dass
sie sich eingelebt habe und mannigfache gerichtliche Entschei-
dungen von ihr aus ergangen seien; denn sie besteht erst recht
kurze Zeit. Vielmehr könnte von diesem praktischen Gesichts-
punkte weit eher geltend gemacht werden, dass durch die neuere
Ansicht eine jahrzehntelange Praxis plötzlich ohne zwingende