Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

—- 190 —- 
Notwendigkeit umgestossen und daher ein lange gefestigter Zu- 
stand aufs bedenklichste erschüttert ist. 
I. 
Das Kammergericht erkennt auch jetzt noch an, dass ein 
unmittelbarer Streit zwischen dem Adelsprätendenten und 
dem Heroldsamt dem Richter entzogen ist. Daran kann auclı 
nicht gezweifelt werden. In dem Urteil des Reichsgerichts vom 
16. Juni 1904 (in den GRUCHOTschen Beiträgen zur Erläuterung 
des deutschen Rechts, herausgegeben von KÜNTZEL und Eccivs, 
50. Jahrgang, 1906, Beilageheft S. 882 f.) wird in Uebereinstim- 
mung mit der sonstigen feststehenden Rechtsprechung des Reichs- 
gerichts (vgl. z. B. das Urteil des Reichsgerichts vom 31. Juni 
1901 — JMBl. S. 122f.) noch neuerdings wieder ausgeführt: 
„Es hat das Heroldsamt, wenn durch seine Verfügungen dem 
Kläger das Adelsrecht abgesprochen ist, lediglich innerhalb 
seiner die Standes- und Adelssachen für den ganzen Bereich 
des Preussischen Staats umfassenden Zuständigkeit sich bewegt, 
ohne dass dagegen der ordentliche Rechts- 
weg eröffnet wäre. Denn die allgemeine Frage, ob 
jemand dem Adel angehört, ist bei ihrer öffent- 
lich-rechtlichen Natur zwischen dem Beteiligten und 
dem Staatalsdem Träger des Staatshoheitsrechts 
unter Ausschluss des ordentlichen Rechts- 
wegs zu entscheiden.“ 
Wenn nun aber das Kammergericht einen mittelbaren 
Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Adelsrechts 
der richterlichen Entscheidung unterstellt wissen will, so mag 
einstweilen dahingestellt bleiben, wie weit bei den hier interes- 
sierenden Entscheidungen überhaupt mittelbare Entscheidungen 
des Gerichts in Betracht kommen; dies wird weiter unten zu er- 
örtern sein. Hier ist zunächst festzustellen, dass der Richter 
keineswegs befugt ist, über alle für seine Schlussentscheidung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.