Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

— 1 — 
mittelbar in Betracht kommenden Fragen selbständig zu befinden. 
Eine solche Befugnis steht ihm vielmehr da nicht zu, wo „ein 
wesentlicher Bestandteil des Entstehungsgrundes des 
zur Entscheidung gestellten Anspruchs durch Gesetz der Ent- 
scheidung der ordentlichen Gerichte entzogen und der Entschei- 
dung der Verwaltungsbehörden überwiesen ist; denn es handelt 
sich dann nicht um für ein anderes Rechtsverhältnis erheb- 
liche Fragen oder Verhältnisse des öffentlichen Rechts, sondern 
um eine den streitigen Anspruch selbst betreffende 
Feststellung, welche der Zuständigkeit der Gerichte ent- 
zogen ist“. (Urteil des Reichsgerichts vom 25. September 1890; 
Entscheidungen in Zivilsachen, Bd. 27 S. 179.) „Gründe der 
Zweckmässigkeit und des öffentlichen Interesses sind es, die dahin 
führen, eine solche Verschliessung oder doch Beschränkung des 
ordentlichen Rechtswegs eintreten zu lassen (vgl. a. a. O.).“ Aus 
dem zitierten Urteil des Reichsgerichts ergeben sich einige solcher 
Fälle. Ein weiterer wäre z. B. der, dass das Gericht in einem 
Patentverletzungsstreit nicht über die etwaige Nichtigkeit eines 
Patents entscheiden darf. 
Vorliegend ist daher zu prüfen, ob nicht auch das Bestehen 
der Adelsverhältnisse von dem Gericht auf Grund der Entschei- 
dung einer für diese öffentlich-rechtlichen Verhältnisse ausschliess- 
lich zuständigen Instanz lediglich festgestellt, nicht aber 
als ein Präjudizialpunkt eigener Beurteilung unterzogen werden 
darf. Dass für eine solche Regelung „Gründe der Zweckmässig- 
keit und des öffentlichen Interesses“ sprechen, wird, zumal nach 
dem eingangs Erörterten, nicht zu bezweifeln sein. Sie wäre 
daher unseres Erachtens nur dann zu verneinen, wenn sie durch 
das Gesetz ausgeschlossen wäre. Dies ist aber nicht der Fall, 
vielmehr ergibt die bestehende Rechtslage das Gegenteil. 
Das Kammergericht bestreitet auch bei seiner neueren Auf- 
fassung nicht, dass das Recht, den Adel zu verleihen, zu be- 
stätigen und anzuerkennen ein dem König vorbehal-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.