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tenes Staatshoheitsrecht ist. Dabei ist zunächst festzustellen, dass
hier in dieser Wortverbindung unter „anerkennen“ nicht das
konstitutive — Reclıt schaffende —, sondern nur das deklarato-
rische — ein vorhandenes, aber zweifelhaftes oder streitiges Recht
als bestehend feststellendes — Anerkenntnis gemeint sein kann.
Denn sonst würde es sich bei den Worten „verleihen“ und „an-
erkennen“ um zwei sachlich ganz gleichbedeutende Ausdrücke
handeln. „Anerkennen“ soll also hier heissen „über ein zweifel-
haftes oder streitig gewordenes Adelsrecht entscheiden“. Dass
dies das Kammergericht in dem Beschluss in der Sache D. vom
21. November 1904 annimmt, zeigt sein Hinweis darauf, dass es
nicht zu vermeiden sei, wenn aus einer verschiedenen Auffassung
der verschiedenen Behörden verschiedene Entscheidungen über
das Bestehen oder Nichtbestehen des Adels hervorgingen.
Hierbei verkennt aber das Kammergericht, dass das Staats-
hoheitsrecht, das bei der Entscheidung über die Anerkennung
des Adels vom Heroldsamt als der vom Landesherrn hierzu dele-
gierten Behörde ausgeübt wird, ene öffentlich-recht-
liche Wirkung hat. Ein Staatshoheitsrecht dieser Art kann
seiner Natur nach nur einheitlich ausgeübt werden. Seine
Ausübung ist nicht mit der Ausübung eines nur auf die Schlich-
tung von Privatrechtsstreitigkeiten abzielenden Hoheitsrechts zu
vermengen, bei denen es — wie schon oben bemerkt — nicht
wesentlich darauf ankommt, ob über sie bald so, bald so ent-
schieden wird. Auch wo die Ausübung eines solchen Staatshoheits-
rechts wie des in Rede stehenden verschiedenen Stellen übertra-
gen ist, muss daher die Möglichkeit bestehen, diese Stellen zu
einheitlicher Ausübung des Rechts anzuhalten. Schon deshalb
kann die Ausübung dieses Staatshoheitsrechts nicht mit einer
Tätigkeit der Gerichte konkurrieren.
Die Richtigkeit dieses sich so theoretisch ergebenden Satzes
beweist auch eine Betrachtung der praktischen Verhältnisse. Die
Gerichte können den Landesherrn nicht zwingen, sein Staats-