hoheitsrecht so auszuüben, wie sie es für richtig halten. Dies
ist an sich klar. Auch würde bei der Mannigfaltigkeit der ge-
richtlichen Entscheidungen (vgl. oben), eine bestimmte Richtungs-
linie für die Ausübung des Staatshoheitsrechts fehlen. Der
Landesherr wird sich daher immer die Selbständigkeit seiner
Entscheidung wahren. Er wird mithin einen zweifelhaften oder
streitigen Adel, den er bisher nicht anerkannt hat, trotz der etwa
abweichenden Ansicht eines Gerichts in der Regel auch weiter-
hin nicht anerkennen und seine Führung nicht dulden. Ein sol-
cher Adel würde daher weder bei Hof noch auch im Heer oder
in der Marine u. s. w. gebraucht werden, noch auch in den lan-
desherrlich zu vollziehenden Urkunden erscheinen dürfen. Ein
Zustand, wonach daneben der Adel unter Berufung auf ein ge-
richtliches Urteil, das ihn anerkennt, sonst geführt werden dürfte,
erscheint in einem geordneten Staatswesen wohl kaum denkbar.
Das ausschliessliche Recht des Landesherrn zum Befinden
über die Frage der Anerkennung eines zweifelhaften oder strei-
tigen Adels ergibt sich denn auch aus der Lage der Gesetzgebung.
Nach 88 2, 3 ALR. T. II Tit. 9 sollen nur die „zum Adel-
stand gerechnet werden, denen der Geschlechtsadel durch Geburt
oder landesherrliche Verleihung.zukommt.“ Dass auch solche Per-
sonen zum Adelstande — wenn auch nur innerhalb eines ge-
wissen Kreises von Lebensverhältnissen — gerechnet werden
sollen, denen das Gericht den Adel anerkannt hat, sagt das
Gesetz an keiner Stelle.e Auch die Geburt ist dem Gesetz
Quelle des Adelsrechts, nur, wenn die Geburt auf einen ad-
ligen Vater zurückzuführen ist. Da nun die Tatsache, ob der
Vater bzw. ein weiterer Vorfahr adlig war, nur durch lan-
desherrliche Anerkennung festgestellt werden kann, ergibt
sich, dass auch der Adel, der sich auf die Geburt gründet, einer
Anerkennung durch die Gerichte nicht unterliegt. Voraus-
setzung der Führung eines zweifelhaften oder streitigen Adels
ist somit auch hier in allen Fällen seine Bestätigung oder An-