Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Kabinettsministeriums reserviert“ geblieben war. Diese 
Auffassung findet eine erhebliche Unterstützung darin, dass schon 
unter dem 23. Mai 1799 auf Allerhöchsten Spezialbefehl von dem 
Kabinettsministerium ein Erlass an das Kammergericht ge- 
richtet und sämtlichen Justiz- und Administrativbehörden zuge- 
sandt war, in welchem (vgl. RABE, Sammlung Preussischer Ge- 
setze und Verordnungen Bd. 5 S. 461 und die Akten des Ge- 
heimen Staatsarchivs, betreffend die Untersuchung wegen des 
Adels der in der Culmschen Kadettenschule befindlichen jungen 
Leute u. s. w. 1776 f. — Rep. 7 B. N. 7 Bl. 20 £.) ganz in 
Uebereinstimmung mit der soeben besprochenen Bemerkung des 
(srosskanzlers sämtliche Adelsprüfungen als zur alleinigen Ent- 
scheidung durch das Kabinettsministerium geeignet bezeichnet 
wurden und den Regierungen und Gerichten ausdrücklich nur 
die Sammlung des Materials und die Vorprüfung der Adelsfrage 
überlassen wurde (vgl. namentlich unter Nr. 3 des Erlasses vom 
23. Mai 1799). Auch im $ 36 der Beilage für die Instruktionen 
der Regierungen vom 23. Oktober 1817 (Gesetz-Samml. S. 283) 
wird ausdrücklich bestimmt, dass über wirkliche Majestäts- und 
Hoheitsrechte, unter denen besonders auf $7 ALR.T. II Tit. 13 
verwiesen wird, in welchem das Recht zur Verleihung der Stan- 
deserhöhungen „dem Oberhaupt des Staats“ ausschliesslich vor- 
behalten ist, „kein Prozess zugelassen werden soll“. 
Noch klarer sagt die Instruktion vom 7. April 1839 zur Aus- 
führung der Verordnung über das Rechtsmittel der Revision und 
der Nichtigkeitsbeschwerde vom 14. Dezember 1833 (Gesetz- 
Samml. S. 133) zum $ 1 der Verordnung zu 1 am Schluss: 
„Insbesondere können diejenigen Standesverhältnisse, welche 
hauptsächlich eine staatsrechtliche Bedeutung haben, z. B. ob 
jemand vom Adel, Mitglied einer Stadtgemeinde u. s. w. 
sei, an und für sich kein Gegenstand eines Rechtsstreits 
sein, vielmehr nur im Verwaltungswege oder durch Aller- 
höchste Entscheidung Seiner Majestät festgestellt werden.“
	        
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