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Kabinettsministeriums reserviert“ geblieben war. Diese
Auffassung findet eine erhebliche Unterstützung darin, dass schon
unter dem 23. Mai 1799 auf Allerhöchsten Spezialbefehl von dem
Kabinettsministerium ein Erlass an das Kammergericht ge-
richtet und sämtlichen Justiz- und Administrativbehörden zuge-
sandt war, in welchem (vgl. RABE, Sammlung Preussischer Ge-
setze und Verordnungen Bd. 5 S. 461 und die Akten des Ge-
heimen Staatsarchivs, betreffend die Untersuchung wegen des
Adels der in der Culmschen Kadettenschule befindlichen jungen
Leute u. s. w. 1776 f. — Rep. 7 B. N. 7 Bl. 20 £.) ganz in
Uebereinstimmung mit der soeben besprochenen Bemerkung des
(srosskanzlers sämtliche Adelsprüfungen als zur alleinigen Ent-
scheidung durch das Kabinettsministerium geeignet bezeichnet
wurden und den Regierungen und Gerichten ausdrücklich nur
die Sammlung des Materials und die Vorprüfung der Adelsfrage
überlassen wurde (vgl. namentlich unter Nr. 3 des Erlasses vom
23. Mai 1799). Auch im $ 36 der Beilage für die Instruktionen
der Regierungen vom 23. Oktober 1817 (Gesetz-Samml. S. 283)
wird ausdrücklich bestimmt, dass über wirkliche Majestäts- und
Hoheitsrechte, unter denen besonders auf $7 ALR.T. II Tit. 13
verwiesen wird, in welchem das Recht zur Verleihung der Stan-
deserhöhungen „dem Oberhaupt des Staats“ ausschliesslich vor-
behalten ist, „kein Prozess zugelassen werden soll“.
Noch klarer sagt die Instruktion vom 7. April 1839 zur Aus-
führung der Verordnung über das Rechtsmittel der Revision und
der Nichtigkeitsbeschwerde vom 14. Dezember 1833 (Gesetz-
Samml. S. 133) zum $ 1 der Verordnung zu 1 am Schluss:
„Insbesondere können diejenigen Standesverhältnisse, welche
hauptsächlich eine staatsrechtliche Bedeutung haben, z. B. ob
jemand vom Adel, Mitglied einer Stadtgemeinde u. s. w.
sei, an und für sich kein Gegenstand eines Rechtsstreits
sein, vielmehr nur im Verwaltungswege oder durch Aller-
höchste Entscheidung Seiner Majestät festgestellt werden.“