Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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geändert. Insbesondere hat die Verfassung für die preussischen 
Staaten vom 31. Januar 1850 hierin keinerlei Aenderung herbei- 
geführt. Durch Artikel 50 der Verfassungsurkunde sind dem 
König seine Rechte auf dem Gebiete des Adels als einer nicht 
mit Vorrechten verbundenen Auszeichnung vielmehr besonders 
vorbehalten worden. Spricht der Artikel 50 auch nur von der 
Verleihung solcher Vorrechte, so ist doch der Sinn des Vorbe- 
halts ein allgemeiner. 
„Denn hier greift der von fast allen Staatsrechtslehrern 
für das preussische Verfassungsrecht anerkannte Rechtsgrund- 
satz ein, dass die königliche Gewalt nicht nur die ihr in der 
Verfassung ausdrücklich bestätigten, sondern alle in der Ver- 
fassung ihr nicht ausdrücklich entzogenen Rechte 
behalten hat.“ 
(Vgl. Urteil des 2. Strafsenats des Kammergerichts vom 5. Ok- 
tober 1906 S. 18 ın der Strafsache wider den Obersten a. D. 
@.) Auch bietet weder die Verfassungsurkunde noch die Verfas- 
sungsgeschichte einen Anhalt dafür, dass auf dem Sondergebiet 
des Adels „die königliche Gewalt hat eingeschränkt werden sollen“ 
(vgl. in demselben Urteil). 
Man wende gegen die obigen Ausführungen nicht ein, dass 
in dem $ 91 ALR. II 9 bestimmt ist, es könne jemand des Adels 
durch richterliches Erkenntnis entsetzt werden, dass mithin hier 
den (erichten ein Entscheidungsrecht über den Adel eingeräumt 
sei. Denn hier ist den Gerichten nichts weiter eingeräumt als 
das Recht, den Adel beim Vorliegen ganz bestimmter Voraus- 
setzungen (vgl. $ 92 a. a. OÖ.) zuentziehen. Dies Recht setzt 
zwar natürlich voraus, dass ein Adel besteht, und es versteht 
sich hiernach von selbst, dass die Gerichte das Bestehen dieses 
Rechtes vor seiner Aberkennung festzustellen haben: nirgends 
aber ist gesagt, dass die Gerichte diese Feststellung nach eige- 
nem Ermessen treffen dürfen. Gerade der Umstand, dass ihnen 
das Recht, den Adel zu entziehen, besonders gegeben 
Archiv für öffentliches Recht. XXII. 1 u. 2, 2
	        
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