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geändert. Insbesondere hat die Verfassung für die preussischen
Staaten vom 31. Januar 1850 hierin keinerlei Aenderung herbei-
geführt. Durch Artikel 50 der Verfassungsurkunde sind dem
König seine Rechte auf dem Gebiete des Adels als einer nicht
mit Vorrechten verbundenen Auszeichnung vielmehr besonders
vorbehalten worden. Spricht der Artikel 50 auch nur von der
Verleihung solcher Vorrechte, so ist doch der Sinn des Vorbe-
halts ein allgemeiner.
„Denn hier greift der von fast allen Staatsrechtslehrern
für das preussische Verfassungsrecht anerkannte Rechtsgrund-
satz ein, dass die königliche Gewalt nicht nur die ihr in der
Verfassung ausdrücklich bestätigten, sondern alle in der Ver-
fassung ihr nicht ausdrücklich entzogenen Rechte
behalten hat.“
(Vgl. Urteil des 2. Strafsenats des Kammergerichts vom 5. Ok-
tober 1906 S. 18 ın der Strafsache wider den Obersten a. D.
@.) Auch bietet weder die Verfassungsurkunde noch die Verfas-
sungsgeschichte einen Anhalt dafür, dass auf dem Sondergebiet
des Adels „die königliche Gewalt hat eingeschränkt werden sollen“
(vgl. in demselben Urteil).
Man wende gegen die obigen Ausführungen nicht ein, dass
in dem $ 91 ALR. II 9 bestimmt ist, es könne jemand des Adels
durch richterliches Erkenntnis entsetzt werden, dass mithin hier
den (erichten ein Entscheidungsrecht über den Adel eingeräumt
sei. Denn hier ist den Gerichten nichts weiter eingeräumt als
das Recht, den Adel beim Vorliegen ganz bestimmter Voraus-
setzungen (vgl. $ 92 a. a. OÖ.) zuentziehen. Dies Recht setzt
zwar natürlich voraus, dass ein Adel besteht, und es versteht
sich hiernach von selbst, dass die Gerichte das Bestehen dieses
Rechtes vor seiner Aberkennung festzustellen haben: nirgends
aber ist gesagt, dass die Gerichte diese Feststellung nach eige-
nem Ermessen treffen dürfen. Gerade der Umstand, dass ihnen
das Recht, den Adel zu entziehen, besonders gegeben
Archiv für öffentliches Recht. XXII. 1 u. 2, 2