ist, spricht dafür, dass sie im übrigen von einer Beurteilung der
Adelssachen ausgeschlossen sein sollen. Demgemäss ist denn auch
seit dem Bestehen des Heroldsamts bis zur Aufhebung der Strafe
des Adelsverlustes, d. h. in der Zeit von 1855 bis 1870, von den
Kriminalgerichten vor Erlass eines Urteils über Adelsverlust re-
gelmässig bei dem Heroldsamt angefragt worden, ob ein Adels-
recht vorhanden sei.
Nach der sich somit aus dem Gesetze in Verbindung mit
dem Begriff des in seiner Ausübung dem Landesherrn vorbehal-
tenen Staatshoheitsrechts ergebenden Rechtslage kann dem Ober-
landesgericht in F. nur zugestimmt werden, wenn es in dem Re-
visionsurteil vom 3. Juni 1891 in der Strafsache gegen den Kauf-
mann B. wegen unbefugter Annahme des Adelsprädikats —
S. 10/91 — ausgeführt hat, dass
„es nach dem Gange der Gesetzgebung aus-
schliesslich als königliche Prärogative be-
zeichnet werden kann, über die Frage der
Adelsanerkennungmit massgebender Bedeu-
tung für die Gerichte zu entscheiden“.
Das Oberlandesgericht in F. ist daher auch in jener Strafsache
nur deshalb dazu gelangt, die Revision gegen das den Beschul-
digten wegen unbefugter Annahme eines Adelsprädikats frei-
sprechende Urteil zurückzuweisen, weil es dem Heroldsamt,
für welches die Befugnis zur Entscheidung über die Frage der
Anerkennung des Adels in Anspruch genommen war, diese Be-
fugnis absprechen zu sollen glaubte, indem es von der Annahme
ausging, dass dem Heroldsamt diese Befugnis von dem Landes-
herrn nicht delegiert worden sei. Diese Annahme ist aber un-
richtig und wird von keiner Gerichtsbehörde mehr vertreten.
Denn dem Heroldsamt ist (vgl. $ 16 ALR. T. I Tit. 13) — ab-
gesehen von der Verleihung der Standeserhöhungen —- die Be-
arbeitung aller Standessachen von dem Landesherrn durch die
Allerhöchste Order vom 14. März 1855 delegiert worden, in