Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

ist, spricht dafür, dass sie im übrigen von einer Beurteilung der 
Adelssachen ausgeschlossen sein sollen. Demgemäss ist denn auch 
seit dem Bestehen des Heroldsamts bis zur Aufhebung der Strafe 
des Adelsverlustes, d. h. in der Zeit von 1855 bis 1870, von den 
Kriminalgerichten vor Erlass eines Urteils über Adelsverlust re- 
gelmässig bei dem Heroldsamt angefragt worden, ob ein Adels- 
recht vorhanden sei. 
Nach der sich somit aus dem Gesetze in Verbindung mit 
dem Begriff des in seiner Ausübung dem Landesherrn vorbehal- 
tenen Staatshoheitsrechts ergebenden Rechtslage kann dem Ober- 
landesgericht in F. nur zugestimmt werden, wenn es in dem Re- 
visionsurteil vom 3. Juni 1891 in der Strafsache gegen den Kauf- 
mann B. wegen unbefugter Annahme des Adelsprädikats — 
S. 10/91 — ausgeführt hat, dass 
„es nach dem Gange der Gesetzgebung aus- 
schliesslich als königliche Prärogative be- 
zeichnet werden kann, über die Frage der 
Adelsanerkennungmit massgebender Bedeu- 
tung für die Gerichte zu entscheiden“. 
Das Oberlandesgericht in F. ist daher auch in jener Strafsache 
nur deshalb dazu gelangt, die Revision gegen das den Beschul- 
digten wegen unbefugter Annahme eines Adelsprädikats frei- 
sprechende Urteil zurückzuweisen, weil es dem Heroldsamt, 
für welches die Befugnis zur Entscheidung über die Frage der 
Anerkennung des Adels in Anspruch genommen war, diese Be- 
fugnis absprechen zu sollen glaubte, indem es von der Annahme 
ausging, dass dem Heroldsamt diese Befugnis von dem Landes- 
herrn nicht delegiert worden sei. Diese Annahme ist aber un- 
richtig und wird von keiner Gerichtsbehörde mehr vertreten. 
Denn dem Heroldsamt ist (vgl. $ 16 ALR. T. I Tit. 13) — ab- 
gesehen von der Verleihung der Standeserhöhungen —- die Be- 
arbeitung aller Standessachen von dem Landesherrn durch die 
Allerhöchste Order vom 14. März 1855 delegiert worden, in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.