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8 83: „Wenn aber Jemand, dessen Vater und
Grossvater von dem Adel keinen Gebrauch gemacht hat,
sich dessen wiederum bedienen will, so muss er die Erneu-
rungbey dem Landesherrn nachsuchen.“
$& 84: „Auch in den Fällen des $ 67, 68, 69, 70 und 73
kan die Erneurung des Adels bey dem Landesherrn erbethen
werden.“
& 85: „Ein durch Verbrechen verwürckter Adel kan nicht
erneuert werden.“
& 86: „Sollen durch die Erneurung auch die Rechte des
alten Adels wieder hergestellt werden, so muss in der Zwischen-
zeit keine Missheyrat vorgefallen seyn.“
In dem späteren SUAREZschen Entwurf lauteten die entspre-
chenden Paragraphen 89—92:
8 89: „Durch den blossen Nichtgebrauch adlicher Rechte
und Titel geht der Adel selbst nicht verlohren.“
& 90: „Wer entweder selbst oder wessen Vorfahr den Adel
verlohren hat, der kan de Erneuerung desselben bei
dem Landesherrn nachsuchen.“
8 91: „Durch die Erneuerung des Adelstandes werden
die besondern Vorrechte des alten Adels ohne ausdrückliche
Erklärung des Landesherrn nicht wieder hergestellt.“
8 92: „Ein durch Verbrechen verwürckter Adel kan in
der Person des Verbrechers nicht erneuert werden.“
Schliesslich wurden die Bestimmungen im AULR. selbst dahin
formuliert:
Verlust des Adels: $ 81—93 (siehe Gesetz).
& 94: „Durch den blossen Nichtgebrauch adlicher Rechte
und Titel geht der Adel selbst nicht verloren.“
8 95: „Wenn eine adlige Familie sich in zwei Geschlechts-
folgen ihres Adels nicht bedient hat, so muss derjenige, welcher
davon wieder Gebrauch machen will, sich bei dem Landes-