Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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8 83: „Wenn aber Jemand, dessen Vater und 
Grossvater von dem Adel keinen Gebrauch gemacht hat, 
sich dessen wiederum bedienen will, so muss er die Erneu- 
rungbey dem Landesherrn nachsuchen.“ 
$& 84: „Auch in den Fällen des $ 67, 68, 69, 70 und 73 
kan die Erneurung des Adels bey dem Landesherrn erbethen 
werden.“ 
& 85: „Ein durch Verbrechen verwürckter Adel kan nicht 
erneuert werden.“ 
& 86: „Sollen durch die Erneurung auch die Rechte des 
alten Adels wieder hergestellt werden, so muss in der Zwischen- 
zeit keine Missheyrat vorgefallen seyn.“ 
In dem späteren SUAREZschen Entwurf lauteten die entspre- 
chenden Paragraphen 89—92: 
8 89: „Durch den blossen Nichtgebrauch adlicher Rechte 
und Titel geht der Adel selbst nicht verlohren.“ 
& 90: „Wer entweder selbst oder wessen Vorfahr den Adel 
verlohren hat, der kan de Erneuerung desselben bei 
dem Landesherrn nachsuchen.“ 
8 91: „Durch die Erneuerung des Adelstandes werden 
die besondern Vorrechte des alten Adels ohne ausdrückliche 
Erklärung des Landesherrn nicht wieder hergestellt.“ 
8 92: „Ein durch Verbrechen verwürckter Adel kan in 
der Person des Verbrechers nicht erneuert werden.“ 
Schliesslich wurden die Bestimmungen im AULR. selbst dahin 
formuliert: 
Verlust des Adels: $ 81—93 (siehe Gesetz). 
& 94: „Durch den blossen Nichtgebrauch adlicher Rechte 
und Titel geht der Adel selbst nicht verloren.“ 
8 95: „Wenn eine adlige Familie sich in zwei Geschlechts- 
folgen ihres Adels nicht bedient hat, so muss derjenige, welcher 
davon wieder Gebrauch machen will, sich bei dem Landes-
	        
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