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justizkollegio der Provinz melden und seine Befugnis dazu nach-
weisen.“
Erneuerung desAdels:
8 96: „Wer entweder selbst oder wessen Vorfahren den
Adel verloren haben, der kann die Erneuerung desselben bei
dem Landesherrn nachsuchen.“
$ 97: „Durch die Erneuerung des Adelstandes werden die
besonderen Vorrechte des alten Adels ohne ausdrückliche Er-
klärung des Landesherrn nicht wieder hergestellt.“
& 98: „Ein durch Verbrechen verwirkter Adel kann in
der Person des Verbrechers nicht erneuert werden.“
Wie die vorstehend wiedergegebene Entstehungsgeschichte
des $ 95 des Gesetzes, insbesondere SUAREZ’ Bemerkung zu dem
KLeinschen $ 59 erweist, sollte mit der Bestimmung des $ 95,
es müsse ein Nichtgebrauch des Adels „in zwei Geschlechtsfol-
gen“ vorliegen, eine „Verjährungsfrist“ gegeben werden.
Dies ist für das Verständnis des $ 95 von wesentlicher Bedeu-
tung. Denn nach landrechtlicher Auffassung bewirkt der Ablauf
einer Verjährungsfrist das Erlöschen des in der Frist nicht
gebrauchten Rechts ($S$ 500, 501 ALR. T. 1 Tit. 9, 87 T.I
Tit. 16, Einleitung zum ALR. $ 107), es kann aber gleichwohl
nach vollendeter Verjährung „ein Anerkenntnis des verloschenen
Rechts die Wirkung derselben insoweit aufheben, als aus diesem
Anerkenntnis nach den Gesetzen ein neuer Rechtsgrund entsteht“
($ 564 T. I Tit. 9).
Ist also die in $ 95 gegebene Frist eine „Verjährungsfrist“,
so muss ihr Ablauf auch den Verlust des Adels herbeiführen;
ebenso aber muss, da das Anerkenntnis eines durch den Ablauf
der Frist des $ 95 verlorenen Adels die Wirkung haben soll,
dass der Adel wieder angenommen werden kann, dies Anerkenntnis
einen neuen Rechtsgrund enthalten, eine Adelserneuerung dar-
stellen, mithin konstitutiv wirken.