Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Gleichbehandlung mit preussischen physischen Staatsangehörigen auch in 
solcher Beziehung verlangen können, hinsichtlich derer sie die Gleichbe- 
handlung mit bayerischen physischen Personen in Bayern nicht verlangen 
kann? — S. 180 ff. scheint mir I. zu übersehen, dass $ 23 des BGB.s die 
Vereine im Auge habe, die ihren Sitz in Elsass-Lothringen oder in den 
Schutzgebieten haben. — In mehreren Punkten bedenklich ist die Begrün- 
dung Is S. 197 ff, wo er den Nachweis versucht, dass die deutschen 
Staaten die Ausländischkeit einer juristischen Person durchaus nach dem- 
selben Kriterium, nämlich nach demjenigen des Sitzes zu beurteilen haben. 
Er könnte dafür als Grund nur entweder den von ihm behaupteten Völker- 
rechtssatz oder die materielle und prozessuale Rechtseinheit des Deutschen 
Reichs, soweit sie besteht, anführen. Allein er tut weder das eine noch 
das andre, jenes wohl deshalb nicht, weil jener Völkerrechtssatz die Legali- 
sierung der positiven Rechtsnorm entbehrt, dies wohl deshalb nicht, weil 
die deutsche Rechtseinheit keine vollständige ist. So stützt er sich denn 
auf Art. 88 des EG. z. BGB., welche Bestimmung jedoch die Frage offen 
lässt, sodann auf Art. 7 des preuss. Ausf.Ges. zum BGB., welches jedoch 
nur für Preussen gilt, und endlich auf Art. 3 der RVerf., woraus indes 
höchstens die Regel abzulesen ist, dass alle deutschen juristischen Per- 
sonen in allen deutschen Staaten gleich zu behandeln sind und nicht auch 
die von I. behauptete, dass jeder deutsche Staat verpflichtet sei, diejenigen 
j- P. als inländische zu behandeln, die nach dem Rechte irgend eines deut- 
schen Staates als solche zu behandeln sind. Das letztere müsste ja sonst 
auch in der Umkehrung d. h. für die ausländischen gelten, was I. sicher 
nicht billigen würde und der Verneinung obigen Prinzips gleichkäme. — 
In der Frage, wo nach deutschem Recht (BGB. $ 24) der Sitz eines Vereins 
anzunehmen sei, glaube ich I. (S. 209 fi.) richtig dahin zu verstehen, dass 
er so denke: Regelmässig gilt als Sitz der Verwaltungsmittelpunkt. Das 
Statut kann anders bestimmen. Bestimmt aber das Statut bei inländischem 
tatsächlichem Verwaltungsmittelpunkt ausländischen Sitz, so entscheidet 
über die Staatsangehörigkeit doch der.inländische Verwaltungsmittelpunkt. 
Dem würde ich zustimmen und noch beifügen: als Verwaltungsmittelpunkt 
gilt der Betriebsmittelpunkt, solange nicht besondere Gründe z.-B. regel- 
mässige anderwärtige Tagung des Vorstandes eine andre Annahme recht- 
fertigen. 
Würzburg. Piloty. 
Franz Florack, Die Schutzgebiete, ihre Organisation in 
Verfassung und Verwaltung. (Abhandlungen aus dem Staats-, 
Verwaltungs- und Völkerrecht, herausgeg. von ZORN und STIER-SOMLO 
Bd. I Heft 4), Tübingen 1905. XII u. 66 S. 
Das vorliegende Buch bietet für die Theorie des deutschen Kolonial- 
rechtes kaum etwas Neues. Auch soweit es sich um die rein positive, durch
	        
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